Das neue Gebäudeenergiegesetz 2024: Ein Überblick über das Heiz-Gesetz
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2024
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Hannah Wirtz

Das neue Gebäudeenergiegesetz 2024: Ein Überblick über das Heiz-Gesetz

Zum 01.01.2024 hat die Bundesregierung neue Regelungen im Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, erlassen. im Volksmund wird das Gesetz auch als “Heizungsgesetz” bezeichnet, da es dabei vor allem um die Beschränkung von Öl- und Gasheizungen geht. Aber was bedeutet das für Sie als Hauseigentümer und welche alternativen Heizmethoden kommen in Frage?

Was ist das Gebäudeenergiegesetz?

Klären wir vorab einmal die Frage, was das Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG überhaupt eigentlich ist. Laut dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, handelt es sich um: “Ein Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden.”

Es umfasst dabei in erster Linie Anforderungen an drei Aspekte:

  • die energetische Qualität von Gebäuden
  • die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden
  • die Verwendung eines Energieausweises

Vereinfacht gesagt ist das GEG auch unter der Bezeichnung Heizungsgesetz bekannt und betrifft beheizbare und klimatisierbare Gebäude. Ziel der Bundesregierung ist es damit die festgelegten Klimaziele zu erreichen.

Dem Statistischen Bundesamt zur Folge fallen rund 70% des Energieverbrauchs in privaten Haushalten auf das Heizen, wobei auch das Kühlen und Beleuchten von Gebäuden zu dem hohen Verbrauch beitragen. Damit die in Deutschland festgelegten Klimaziele erreicht werden können, müssen die Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor gesenkt werden und das um ganze 40%. Um das zu erreichen wurden in den vergangenen Jahren Maßnahmen ergriffen und energetische Anforderungen an Gebäude erhöht. Diese Änderungen betreffen dabei in erster Linie Neubauten und Gebäude die saniert werde. Ein wichtiger Punkt dabei: Die Beschränkung von Öl- und Gasheizungen.

Änderungen im Gebäudeenergiegesetz

Das GEG wurde bereits im Jahr 2020 das erste Mal vom Bundesrat gebilligt und hat sich seitdem deutlich weiterentwickelt und gravierende Änderungen verzeichnet. Zum 01.01.2024 trat die neue Novelle dann in Kraft. Die Änderungen umfassen in erster Linie Neubauten sowie Gebäude an denen Sanierungen vorgenommen werden. Das Bundesamt für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat eine ausführliche Liste mit allen Entwicklungen bereitgestellt.

Einfach gesagt bedeuten die Änderungen, dass jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 % mit erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden soll. Diese Vorgaben sind in §71 nachzulesen. Nachgewiesen werden kann das durch Energieberater entsprechend DIN EN 18599. Von der Nachweispflicht ausgenommen sind Wärmepumpen, sowie Fernwärmeheizungen und Biomasseheizungen.

Das solche Änderungen nicht von heute auf morgen vorgenommen werden können, ist auch der Bundesregierung klar, aus diesem Grund wurde ein Übergangszeitraum von 5 Jahren festgelegt. Zunächst gilt die Nutzungspflicht aus §71 demnach nur für Neubauten in Neubaugebieten, deren Bauantrag nach dem 01.01.2024 gestellt wurde.

Modernisierungen

Durch Modernisierungen werden Gebäude aufgewertet, hierbei geht es, anders als bei einer Sanierung nicht darum Schäden auszubessern, sondern lediglich um eine Anpassung der technischen Standards. Unter anderem werden hier also Maßnahmen zur Energieeinsparung getroffen. Diese Änderungen fallen dann in die Kategorie der “energetischen Modernisierung”.

Wirft meinen einen Blick ins GEG findet man Pflichten für Eigentümer, die sie bei der Erneuerung ihrer Immobilie beachten müssen. Ab dem 01.01.2024 haben Eigentümer 2 Jahre Zeit um ihnen nachzukommen. Ausgenommen sind hier die Besitzer von Einfamilienhäusern, die vor Februar 2002 bezogen wurden. Trifft dies nicht zu, gilt folgendes:

  • Heizungen die Älter als 30 Jahre sind und keinen Brennwert- oder Niedertemperaturkessel haben müssen ausgetauscht werden
  • Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen müssen gedämmt werden
  • Unbeheizte Dachräume müssen gedämmt werden

Eigentümer aufgepasst, sind die Besitzer eines oder mehrere Gebäude besteht die Möglichkeit der Mieterhöhung durch Modernisierung. Dabei sind 8-10% der Investitionskosten jährlich umlegbar, je nachdem ob ein Fördermittelbezug besteht oder nicht.

Fristen des Gebäudeenergiegesetzes

Mit der neuen Novelle des GEG treten für Eigentümer neue Fristen in Kraft. Diese betreffen die Pflicht zum Einbau von Heizungen mit einem Mindestanteil von 65% erneuerbarer Energien:

  • In Neubaugebieten müssen ab dem 01.01.2024 neue Heizungen mit mindestens 65% erneuerbarer Energie Anteil eingebaut werden.
  • Für Altbauten und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten in Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern gilt diese Verpflichtung ab dem 01.07.2026.
  • In Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern müssen die Anforderungen ab dem 01.07.2028 erfüllt werden.

Wichtig: Auch die kommunalen Wärmeplanungen beeinflussen die Fristen. Kommunen sind verpflichtet, einen Wärmeplan zu erstellen, der möglicherweise vor den jeweiligen Stichtagen fertiggestellt wird. Sollte dies der Fall sein, treten die neuen GEG-Anforderungen früher in Kraft.

Weitere wichtige Fristen für Eigentümer bezüglich der Heizsysteme in ihren Immobilien:

  • Der Betrieb und die Reparatur von Öl- und Gasheizungen sind generell bis 2044 erlaubt.
  • Bei irreparablen Heizungen darf eine Mietheizung für 5 Jahre genutzt werden. Gasetagenheizungen dürfen noch weitere 13 Jahre betrieben werden; jedoch verkürzt sich dieser Zeitraum auf maximal 10 Jahre, wenn bereits ein Wärmenetz vorhanden ist.

Falls Eigentümer zwischen dem 01.01.2024 und dem 30.06.2026 bzw. dem 01.01.2024 und dem 30.06.2028 in Kommunen unter 100.000 Einwohnern, eine neue Heizung einbauen müssen, dürfen Gas- oder Ölheizungen eingebaut werden, die steigende Anteile an Wasserstoff oder Biogas nutzen können.

Alternative Heizsysteme

Bisher wurden vor allem Öl- und Gasheizungen genutzt. Durch die Energiewende und die damit einhergehenden Vorschriften, sollen diese Heizsysteme allerdings nach und nach verschwinden. An ihrer statt treten modernere Technologien, die auf erneuerbare Energie zurückgreifen.

1. Die elektrische Wärmepumpe

Wärmepumpen erfreuen sich zunehmend an Popularität. Es handelt sich um eine Anlage die Umweltwärme in für uns nutzbare Wärme umwandelt und somit den Normen des GEG entspricht.

2. Wärmenetz

Wärmenetze nutzen erneuerbare Energien und Abwärme aus Industriebetrieben. Ob Eigentümer Zugang zu einem entsprechenden Netz haben, ist sowohl abhängig von der kommunalen Wärmeplanung als auch der räumlichen Nähe zu wärmeerzeugenden Betrieben.

3. Hybridheizungen

Es ist wichtig, dass bei der Verwendung von Hybridheizungen 65% der Heizung aus erneuerbaren Energien stammen. Bei einer Hybridheizung mit einer Solarthermieanlage muss die Dachfläche ausreichend Platz bieten. Der andere Teil der Hybridheizung, wie Gas-, Wasserstoff- oder Ölheizung, muss aus Biomethan, grünem Wasserstoff oder erneuerbarer flüssiger Biomasse bezogen werden.

4. Biomasseheizungen

Biomasseheizungen nutzen Bio-Abfälle wie Holz. Bei der Verbrennung wird nur so viel CO2 freigesetzt wie die Pflanze die verbrannt wird während ihrem Wachstum aus der Atmosphäre entzogen hat, weshalb der Vorgang als klimaneutral einzustufen ist.

5. Stromdirektheizungen

Stromdirektheizungen kommen nur bei Gebäuden mit guter Dämmung und Stromzufuhr mit hohem Anteil an erneuerbarer Energie infrage.

Weitere Möglichkeiten sind beispielsweise Solarthermie-Anlagen oder H2-Ready Gasheizungen. Eigentümer müssen hier selber Abwägen welche Alternative am besten zu ihrer jeweiligen Situation passt. Faktoren wie die Größe des Gebäudes, dessen Isolation oder der individuelle Energieverbrauch tragen dabei eine entscheidende Rolle.

Staatliche Förderungen

Im Rahmen der “Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen” sind staatliche Förderungen für klimafreundliche Heizalternativen vorgesehen. Die Deckelung liegt dabei bei 70% der Kosten die für den Einbau der Heizung anfallen.

Grundsätzlich besteht eine Förderung von 30% für jeden. Einkommensschwache können zudem von weiteren 30% profitieren. Der Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20% betrifft Selbstnutzer, aber Achtung, dieser Bonus wird ab 2028 reduziert. Wer natürliche Kältemittel in einer Wärmepumpe nutzt kann sich zusätzlich über einen Innovationsbonus von 5% freuen.

Fazit

Seit Anfang des Jahres 2024 sind wichtige Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes in Kraft getreten. Besonders betroffen sind Neubauten und Gebäude, die saniert werden. In der Novelle finden sich Regelungen, Pflichten, Fristen und Ausnahmen. Daher ist es unerlässlich, dass sich Eigentümer genau darüber informieren welche Regelungen in ihrem Individuellen Fall greifen. Auf lange Sicht liegt die Zukunft der Heizsysteme in erneuerbaren Energien, daher sollten Sie sich, auch wenn noch kein akuter Handlungsbedarf besteht frühzeitig informieren. Eine staatliche Förderung für klimafreundliche Heizalternativen ist ebenfalls vorgesehen.

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