Max Nestler
August 6, 2026
Lesezeit
7
Minuten
Energetische Sanierung
Förderung & Service

EU-Sanierungspflicht 2026: Gilt sie für Ihr Haus?

Eine individuelle EU-Sanierungspflicht für Ihr Wohngebäude gibt es nicht. Das bestätigen zwei Bundesministerien übereinstimmend: das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB), Stand Juli 2026. Die EU-Gebäuderichtlinie EPBD (Energy Performance of Buildings Directive, Richtlinie (EU) 2024/1275) verpflichtet Deutschland nur zu einem Einsparziel. Dieses Ziel gilt für den gesamten Wohngebäudebestand, nicht für einzelne Häuser.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Individuelle EU-Sanierungspflicht: Existiert nicht für Wohngebäude, nur nationales Portfolio-Ziel (EPBD Art. 9 Abs. 2)
  • EPBD-Einsparziel Wohngebäude bis 2030: -16 % Primärenergieverbrauch gegenüber 2020
  • EPBD-Einsparziel Wohngebäude bis 2035: -20 bis -22 % Primärenergieverbrauch gegenüber 2020
  • MEPS-Pflicht Nichtwohngebäude: Schlechteste 16 % bis 2030, schlechteste 26 % bis 2033
  • Deutsches Umsetzungsgesetz: GModG ersetzt das GEG seit dem 29. Juli 2026
  • Bestehende Nachrüstpflicht: Dämmung oberste Geschossdecke + Rohrdämmung bei Eigentümerwechsel, Frist 2 Jahre
  • Ausnahme Selbstnutzung: Befreit, wer das Ein-/Zweifamilienhaus seit 1. Februar 2002 durchgängig selbst bewohnt
  • Weitere Ausnahmen: Denkmalschutz, Kirchen/Sakralbauten, Ferienhäuser unter 4 Monaten Nutzung pro Jahr

Gibt es eine EU-Sanierungspflicht für Ihr Haus?

Nein, eine individuelle Sanierungspflicht für Ihr Wohngebäude existiert nicht. Die EPBD verlangt von Deutschland nur ein Portfolio-Ziel. Der durchschnittliche Primärenergieverbrauch des gesamten Wohngebäudebestands muss bis 2030 um mindestens 16 Prozent sinken, verglichen mit 2020. Welche einzelnen Häuser dafür saniert werden, entscheidet der Markt, nicht der Staat. Nur bei Nichtwohngebäuden gilt eine gebäudescharfe Mindeststandard-Pflicht (MEPS) ab 2030. Das GEG-Infoportal des Bundes bringt es auf den Punkt: "Für Wohngebäude wird keine individuelle Sanierungspflicht gefordert."

Die folgende Tabelle zeigt den Unterschied zwischen beiden Gebäudekategorien im Überblick.

AttributWohngebäudeNichtwohngebäude
Individuelle SanierungspflichtNeinJa, ab 2030
EU-VorgabeNationales Portfolio-ZielGebäudescharfer Mindeststandard (MEPS)
Zielgröße-16 % Primärenergie bis 2030, -20 bis -22 % bis 2035Schlechteste 16 % bis 2030, schlechteste 26 % bis 2033
Wer saniert konkret?Markt entscheidet, kein Zwang pro HausEigentümer der betroffenen 16 bzw. 26 %
RechtsgrundlageEPBD Art. 9 Abs. 2EPBD Art. 9 Abs. 1

Beide Zielgrößen entstammen Artikel 9 der EPBD 2024/1275. Der Primärenergieverbrauch beschreibt den gesamten Energieeinsatz für ein Gebäude. Er umfasst auch vorgelagerte Verluste bei Erzeugung und Transport.

Was fordert die EU-Gebäuderichtlinie EPBD wirklich?

Die EPBD verlangt drei konkrete Dinge von Deutschland, keine individuelle Pflicht. Erstens: Der Primärenergieverbrauch aller Wohngebäude sinkt bis 2030 um mindestens 16 Prozent gegenüber 2020. Zweitens: Bis 2035 sinkt er um 20 bis 22 Prozent. Drittens: Mindestens 55 Prozent dieser Einsparung müssen aus der Sanierung der energetisch schlechtesten 43 Prozent des Bestands stammen. Diese Zahl nennt das BMWSB/BBSR-GEG-Infoportal, Stand August 2026.

Die Richtlinie trat am 28. Mai 2024 EU-weit in Kraft. Deutschland hatte bis Ende Mai 2026 Zeit für die Umsetzung in nationales Recht. Diese Frist wurde leicht überschritten. Das umsetzende Gesetz passierte Bundestag und Bundesrat erst am 10. Juli 2026.

Für Nichtwohngebäude gilt eine schärfere Regel. Ab 2030 müssen die energetisch schlechtesten 16 Prozent des nationalen Bestands über einen Mindeststandard gehoben werden. Ab 2033 steigt dieser Anteil auf 26 Prozent. Betroffen sind vor allem ungedämmte Bürogebäude und ältere Gewerbehallen, nicht Einfamilienhäuser.

Wie kam es zum Mythos "Sanierungspflicht vor dem Aus"?

Der ursprüngliche EU-Kommissionsvorschlag von 2021 sah tatsächlich eine individuelle Pflicht vor: Wohngebäude sollten bis 2033 mindestens Energieeffizienzklasse D erreichen. Diesen Plan verhandelten Rat, Parlament und Kommission am 7. Dezember 2023 im Trilog. Ergebnis: Die individuelle Klassen-Pflicht für Wohngebäude wurde vollständig gestrichen, ersatzlos. Übrig blieb nur das nationale Portfolio-Ziel.

Viele Medienberichte aus 2023 und 2024 kursierten aber weiter. Die Streichung wurde darin oft nicht nachgetragen. Daraus entstand die verbreitete Verwechslung. Nutzer suchen seither, ob die Pflicht "vor dem Aus" steht – obwohl sie für Wohngebäude nie final Gesetz wurde. Das GEG-Infoportal des Bundes bestätigt den aktuellen Stand unmissverständlich: keine individuelle Pflicht für Wohngebäude, nur das Portfolio-Ziel.

Welche Sanierungspflichten gelten in Deutschland schon heute?

Ja, einige Nachrüstpflichten bestehen bereits, unabhängig von der EPBD 2024. Sie stammen aus der Energieeinsparverordnung von 2002. Seither laufen sie im deutschen Recht mit, zuletzt im Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Das GModG hat das frühere Gebäudeenergiegesetz (GEG) am 29. Juli 2026 abgelöst (Quelle: Bundesregierung, 29.07.2026).

Zwei Nachrüstpflichten betreffen bestehende Ein- und Zweifamilienhäuser konkret. Erstens: ungedämmte oberste Geschossdecken müssen gedämmt werden (§ 35 GModG). Zweitens: Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen müssen gedämmt werden (§ 69 GModG). Beide Pflichten gelten nicht für Sie, wenn Sie Ihr Haus bereits seit dem 1. Februar 2002 durchgängig selbst bewohnen. Kaufen, erben oder erhalten Sie das Haus später, gilt eine Frist. Sie haben dann als neue Eigentümerin oder neuer Eigentümer 2 Jahre Zeit zur Umsetzung.

Eine dritte, wirtschaftliche Ausnahme greift zusätzlich. Ist die Nachrüstung unwirtschaftlich, entfällt die Pflicht ganz oder teilweise (§ 102 GModG, "unbillige Härte"). Der Nachweis erfolgt im Einzelfall durch die Eigentümerin oder den Eigentümer selbst.

Welche Ausnahmen von der Sanierungspflicht gibt es?

Mehrere Gebäudetypen sind vollständig ausgenommen. Die folgende Tabelle nennt die wichtigsten Ausnahmetatbestände im GModG.

AusnahmeBedingungBetrifft
Selbstnutzung seit 2002Durchgängig selbst bewohnt seit 1. Februar 2002Nachrüstpflichten Geschossdecke/Rohre
DenkmalschutzFormal eingetragenes BaudenkmalEnergieausweis- und Dämmpflichten
Kirchen und SakralbautenGebäude für gottesdienstliche ZweckeGesamtes GModG
FerienhäuserNutzung unter 4 Monate pro JahrGesamtes GModG
Unbillige HärteNachweisliche Unwirtschaftlichkeit im EinzelfallAlle Nachrüstpflichten

Diese Ausnahmen gelten für die bestehenden deutschen Nachrüstpflichten. Für die EU-Portfolio-Zielgröße selbst braucht es keine individuelle Ausnahme, weil ohnehin kein einzelnes Haus verpflichtet wird.

Was unterscheidet die EU-Sanierungspflicht vom Heizungsgesetz?

Beide Themen werden häufig verwechselt, sind aber getrennt zu betrachten. Die "EU-Sanierungspflicht" betrifft die Gebäudehülle und den Primärenergieverbrauch auf Portfolio-Ebene (EPBD). Das sogenannte Heizungsgesetz betraf dagegen nur die Heiztechnik einzelner Gebäude beim Heizungstausch. Es ist mit dem GModG grundlegend reformiert worden.

Seit dem 29. Juli 2026 entfällt die frühere 65-Prozent-Regel für erneuerbare Energien bei neuen Heizungen vollständig. Eigentümerinnen und Eigentümer wählen die Heizungsart wieder frei. Erlaubt sind Wärmepumpe, Hybridmodell, Biomasse, aber auch Gas- oder Ölheizung. Fossile Brennstoffe brauchen künftig einen steigenden Bioanteil, die sogenannte "Bio-Treppe": 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035, 60 Prozent ab 2040 (Quelle: BMWE/BMWSB-Pressemitteilung, 13.05.2026). Details zu dieser separaten Reform finden Sie in unserem Artikel Heizungsgesetz 2026: Was gilt, was sich ändert und was bleibt.

Welche indirekten Folgen hat die EU-Gebäuderichtlinie trotzdem für Sie?

Keine individuelle Pflicht bedeutet nicht, dass die EPBD folgenlos bleibt. Drei indirekte Effekte betreffen Sie als Eigentümerin oder Eigentümer schon heute.

Erstens, Finanzierung: Banken und die KfW koppeln zinsgünstige Kredite zunehmend an die Energieeffizienzklasse Ihres Hauses. Ein schlechter Energieausweis verteuert damit künftige Kredite indirekt. Zweitens, Marktwert: Energieausweis-Angaben sind in Immobilienanzeigen Pflicht. Käufer und Gutachter kalkulieren energetische Nachrüstkosten zunehmend in den Kaufpreis ein. Drittens, politisches Risiko: Die Bundesregierung evaluiert das GModG im Jahr 2030. Maßstab ist dabei das Klimaneutralitätsziel 2045. Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche kündigte dazu an: "Wir werden genau darauf schauen, wo wir vielleicht nachsteuern müssen." Eine Verschärfung ist damit für die Zeit nach 2030 nicht ausgeschlossen.

Bundesbauministerin Verena Hubertz betonte gleichzeitig die Grenzen der aktuellen Umsetzung: "Wir setzen die Vorgaben der sogenannten EU-Gebäuderichtlinie eins zu eins in nationales Recht um und gehen damit nicht über das hinaus, was uns die Richtlinie an Anforderungen stellt." Deutschland verzichtet damit bewusst auf zusätzliche, über die EPBD hinausgehende Pflichten.

Wie bereiten Sie sich am besten vor?

Auch ohne Pflicht lohnt sich eine frühzeitige Planung wirtschaftlich. Ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) zeigt Ihnen die sinnvolle Reihenfolge einzelner Maßnahmen für Ihr konkretes Haus. Er sichert zusätzlich einen Förderbonus bei vielen BEG-Förderprogrammen. Prüfen Sie zusätzlich Ihren bestehenden Energieausweis: Er zeigt, wo Ihr Haus energetisch heute steht.

Bei Baudenkmälern gelten abweichende, oft mildere Anforderungen. Details erklärt unser Artikel Energetische Sanierung im Denkmalschutz - welche Regelungen gelten?. Wohnungseigentümergemeinschaften sollten Sanierungsentscheidungen zusätzlich frühzeitig gemeinsam planen, mehr dazu in Energetische Sanierung im Mehrfamilienhaus 2025. Kaufen Sie ein Bestandshaus, informieren Sie sich vorab über Förderung. Das KfW-Programm "Jung kauft Alt" unterstützt energetische Nachrüstungen beim Eigentümerwechsel gezielt.

Häufige Fragen zur Sanierungspflicht

Muss ich mein Haus sanieren?

Nein, nicht wegen der EU-Gebäuderichtlinie. Eine allgemeine Pflicht zur Sanierung Ihres Wohngebäudes gibt es nicht. Bestehen bleiben nur die beiden älteren, engen Nachrüstpflichten aus dem GModG: Geschossdeckendämmung und Rohrdämmung, jeweils mit Ausnahmen.

Gibt es eine Sanierungspflicht für Altbauten?

Nein, das Baujahr allein löst keine EU-Sanierungspflicht aus. Relevant sind nur die beiden nationalen Nachrüstpflichten bei ungedämmter Geschossdecke oder ungedämmten Rohren. Diese greifen unabhängig vom genauen Baujahr, sofern keine Ausnahme vorliegt.

Welche Häuser müssen bis 2030 saniert werden?

Keine bestimmten Wohngebäude sind namentlich verpflichtet. Bei Nichtwohngebäuden betrifft die Pflicht die energetisch schlechtesten 16 Prozent des nationalen Bestands. Bei Wohngebäuden gilt nur das nationale Einsparziel von 16 Prozent für den gesamten Bestand.

Gibt es Ausnahmen von der Sanierungspflicht?

Ja. Ausgenommen sind selbstnutzende Eigentümer seit Februar 2002, Baudenkmäler, Kirchen und Sakralbauten sowie Ferienhäuser mit weniger als 4 Monaten Nutzung pro Jahr. Zusätzlich befreit eine nachgewiesene Unwirtschaftlichkeit im Einzelfall.

Quellen & Belege

  • EU-Amtsblatt: Richtlinie (EU) 2024/1275 (EPBD), verkündet 8. Mai 2024
  • GEG-Infoportal des Bundes (BMWSB/BBSR), Stand August 2026
  • Bundesregierung, Pressemitteilung "Neues Gebäudemodernisierungsgesetz", 29. Juli 2026
  • BMWE/BMWSB, gemeinsame Pressemitteilung zum Kabinettsbeschluss, 13. Mai 2026
  • BDEW, "Gebäudemodernisierungsgesetz ist beschlossen", 21. Juli 2026
  • Verbraucherzentrale, "GModG: Was steht im Gebäudemodernisierungsgesetz?"