Max Nestler
August 10, 2026
Lesezeit
9
Minuten
Wärmepumpe
Förderung & Service

Wärmepumpen-Förderung 2026: Bis zu 80 % KfW-Zuschuss

Die Wärmepumpen-Förderung 2026 läuft über das KfW-Programm 458 und deckt je nach Haushaltseinkommen 70 bis 80 Prozent der förderfähigen Kosten. Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Sätze: 30 Prozent Grundförderung, bis zu 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus und bis zu 40 Prozent Einkommensbonus. Dieser Artikel zeigt die aktuellen Fördersätze, zwei Rechenbeispiele und den Ablauf des Antrags bei der KfW.

Inhaltsverzeichnis
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Das Wichtigste in Kürze

  • Programm: KfW-458 „Heizungsförderung für Privatpersonen" im Rahmen der BEG
  • Grundförderung: 30 % der förderfähigen Kosten, gültig ab 21.07.2026
  • Klimageschwindigkeitsbonus: 16 %, gültig ab 21.07.2026, sinkt ab 01.02.2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte
  • Einkommensbonus: bis zu 40 % bei Haushaltseinkommen bis 30.000 €, gültig ab 21.07.2026
  • Förderobergrenze: 70 % im Standardfall, 80 % bei Haushaltseinkommen bis 30.000 €, gültig ab 21.07.2026
  • Förderhöchstbetrag: 28.000 € für die 1. Wohneinheit, gültig ab 21.07.2026
  • Maximaler Zuschuss: 22.400 € bei 28.000 € Kosten und 80 % Fördersatz
  • Antragsweg: KfW-Kundenportal „Meine KfW", Antrag vor Vertragsschluss mit dem Fachbetrieb

Wie hoch ist die Wärmepumpen-Förderung 2026?

Die Wärmepumpen-Förderung 2026 besteht aus 30 Prozent Grundförderung plus bis zu 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus plus bis zu 40 Prozent Einkommensbonus. Die Kombination ist auf 70 Prozent der förderfähigen Kosten begrenzt. Bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro steigt die Grenze auf 80 Prozent. Diese Sätze gelten seit dem 21. Juli 2026 laut dem KfW-Merkblatt Nr. 458. Die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau, die staatliche Förderbank des Bundes) zahlt den Zuschuss aus. Das Programm 458 ist Teil der BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude), dem zentralen Förderdach des Bundes für energetische Sanierungen.

FördermodulSatzVoraussetzungGültig ab
Grundförderung30 %Alle förderfähigen Wärmepumpen21.07.2026
Klimageschwindigkeitsbonus16 %Austausch einer Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung (jedes Alter) oder einer mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung21.07.2026
Einkommensbonus10 % / 30 % / 40 %Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen bis 50.000 € / 40.000 € / 30.000 €21.07.2026
Familienzuschlag+10.000 € EinkommensgrenzeMindestens ein minderjähriges, kindergeldberechtigtes Kind im Haushalt21.07.2026
Kombinationsobergrenze70 % Standard, 80 % bei Einkommen bis 30.000 € (mit Kind bis 40.000 €)Deckelt die Summe aller Module21.07.2026

Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer erhält die Grundförderung von 30 Prozent. Die weiteren Boni kommen abhängig vom Haushaltseinkommen und von der ausgetauschten Heizung hinzu. Der frühere Effizienzbonus von 5 Prozent für natürliche Kältemittel ist seit der Reform vom 21. Juli 2026 entfallen. Die KfW zahlt den Zuschuss aus; die technische Prüfung der Wärmepumpe übernimmt eine Energieeffizienz-Expertin, ein Energieeffizienz-Experte oder ein Fachunternehmen.

Rechenbeispiel 1: Niedriges Einkommen, alte Gasheizung

Eine Familie mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von 28.000 Euro tauscht eine 22 Jahre alte Gasheizung gegen eine Luft-Wasser-Wärmepumpe. Die förderfähigen Gesamtkosten betragen 25.000 Euro. Die Grundförderung liefert 7.500 Euro, das entspricht 30 Prozent. Der Klimageschwindigkeitsbonus liefert 4.000 Euro, das entspricht 16 Prozent, weil die alte Heizung mindestens 20 Jahre in Betrieb war. Der Einkommensbonus liefert 10.000 Euro, das entspricht 40 Prozent, weil das Einkommen unter 30.000 Euro liegt. Die Summe von 21.500 Euro entspricht 86 Prozent und überschreitet die Obergrenze. Die KfW kappt die Förderung deshalb auf 80 Prozent, also 20.000 Euro. Der Eigenanteil sinkt auf 5.000 Euro. Die Investitionskosten für eine Luft-Wasser-Wärmepumpe liegen je nach Hersteller und Gebäude meist zwischen 15.000 und 30.000 Euro.

Rechenbeispiel 2: Mittleres Einkommen, jüngere Gasheizung

Ein Ehepaar mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von 45.000 Euro ersetzt eine 12 Jahre alte, funktionstüchtige Gasheizung. Die Heizung ist jünger als 20 Jahre, deshalb entfällt der Klimageschwindigkeitsbonus. Bei förderfähigen Gesamtkosten von 28.000 Euro liefert die Grundförderung 8.400 Euro, das entspricht 30 Prozent. Der Einkommensbonus liefert 2.800 Euro, das entspricht 10 Prozent, weil das Einkommen zwischen 40.000 und 50.000 Euro liegt. Die Gesamtförderung beträgt 11.200 Euro, das entspricht 40 Prozent der Kosten. Die Obergrenze von 70 Prozent greift hier nicht, weil die Summe der Module darunterliegt. Der Eigenanteil liegt bei 16.800 Euro.

Beim Förderhöchstbetrag von 28.000 Euro für die erste Wohneinheit ergibt der Höchstsatz von 80 Prozent einen maximalen Zuschuss von 22.400 Euro. Im Standardfall mit 70 Prozent liegt der maximale Zuschuss bei 19.600 Euro. Für die zweite bis sechste Wohneinheit gilt ein Förderhöchstbetrag von je 15.000 Euro, für jede weitere Wohneinheit von je 8.000 Euro.

Wie lange gilt die aktuelle Förderung noch?

Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt erstmals am 1. Februar 2027 um 4 Prozentpunkte und danach halbjährlich weiter, bis er ab dem 1. August 2028 vollständig entfällt. Der Förderhöchstbetrag von 28.000 Euro sinkt im gleichen Rhythmus um 750 Euro je Halbjahr. Das BEG-Programm 458 (Bundesförderung für effiziente Gebäude) selbst bleibt laut Bundeshaushalt bestehen. Nur einzelne Bonusstufen werden schrittweise abgesenkt.

Die KfW hält dazu im Merkblatt fest: „Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt erstmalig zum 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 4 Prozentpunkte." (KfW, Merkblatt Zuschuss Nr. 458, Stand 07/2026). Wer eine alte Öl- oder Gasheizung tauschen will, sichert sich den vollen Bonus, wenn der Antrag vor der ersten Absenkung eingeht.

Einen Rechtsanspruch auf die Förderung gibt es nicht. Die KfW schreibt dazu wörtlich: „Es besteht kein Anspruch auf die Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel." (KfW, Merkblatt Zuschuss Nr. 458, Stand 07/2026). Die Förderung steht zudem unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Wer die aktuellen Sätze sichern will, stellt den Antrag frühzeitig und vor Vertragsschluss.

Warum ändern sich die Fördersätze so häufig?

Die Fördersätze sinken nach einem festen, in der BEG-EM-Richtlinie festgelegten Zeitplan, nicht nach kurzfristigen politischen Entscheidungen. Der Klimageschwindigkeitsbonus und der Förderhöchstbetrag reduzieren sich halbjährlich zu zwei festen Terminen: dem 1. Februar und dem 1. August. Dieser Mechanismus soll laut BMWE (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) einen frühzeitigen Heizungstausch begünstigen, ohne die Fördertöpfe abrupt zu leeren. Grundförderung und Einkommensbonus sind von diesem Absenkungspfad bislang nicht betroffen. Für Sie bedeutet das: Der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidet über den anwendbaren Fördersatz, nicht der Zeitpunkt des Heizungseinbaus.

Wer kann die Wärmepumpen-Förderung beantragen?

Antragsberechtigt sind selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer von Einfamilienhäusern, Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG, der Zusammenschluss aller Eigentümer eines Gebäudes) für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum sowie Eigentümer bestehender Mehrfamilienhäuser. Zusätzlich antragsberechtigt sind Eigentümer vermieteter oder nicht selbst genutzter Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen in einer WEG; diese Gruppe ist planmäßig seit Ende August 2024 antragsberechtigt. Das Wohngebäude muss bei Antragstellung mindestens fünf Jahre alt sein. Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und Personen mit einem Nießbrauchrecht sind von der Förderung ausgeschlossen.

Was wird bei der Wärmepumpen-Förderung 2026 konkret gefördert?

Gefördert wird der Einbau einer effizienten Wärmepumpe einschließlich der notwendigen Nebenarbeiten. Zu den förderfähigen Kosten zählen:

  • Anschaffung und Einbau der Wärmepumpe,
  • Erschließung der Wärmequelle, etwa Erdbohrung oder Brunnen,
  • Demontage und fachgerechte Entsorgung der Altanlage,
  • Optimierung des gesamten Heizungsverteilsystems inklusive hydraulischem Abgleich,
  • Fachplanung und Baubegleitung durch eine Energieeffizienz-Expertin oder einen Fachunternehmer.

Nicht gefördert werden Eigenbauanlagen, Prototypen sowie gebrauchte Anlagen oder Anlagen mit überwiegend gebraucht erworbenen Bauteilen. Ausgeschlossen ist außerdem der alleinige Netzanschluss, wenn eine Kommune den Anschluss- und Benutzungszwang an ein Wärmenetz per Satzung bereits beschlossen hat. Neben elektrisch angetriebenen Wärmepumpen fördert das Programm auch Solarthermie, Biomasseheizungen, Brennstoffzellenheizungen und den Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz. Welche Heizungen das Gebäudeenergiegesetz (GEG, das Gesetz mit den Mindestanforderungen an Heizungen in Gebäuden) grundsätzlich vorschreibt, erklärt unser Beitrag zum Heizungstausch.

Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Fördermitteln, etwa zinsgünstigen Krediten oder Landeszulagen, ist bis zu 60 Prozent der geförderten Investitionskosten zulässig. Für dieselben förderfähigen Kosten darf jedoch nur ein Antrag gestellt werden, entweder bei der KfW oder beim BAFA.

Wird eine Brauchwasserwärmepumpe oder Warmwasser-Wärmepumpe gefördert?

Eine reine Brauchwasserwärmepumpe, die nur Trinkwarmwasser erzeugt, fällt in der Regel nicht unter das KfW-Programm 458. Das Programm fördert den Ersatz der Raumheizung, nicht die alleinige Warmwasserbereitung. Wird die Warmwasser-Wärmepumpe zusätzlich zu einer neuen Heizungswärmepumpe eingebaut, kann sie als Teil der förderfähigen Gesamtkosten mitgefördert werden. Voraussetzung ist, dass sie keine Raumluft aus beheizten Räumen als Wärmequelle nutzt. Für eine alleinstehende Warmwasser-Wärmepumpe kommt stattdessen eine Einzelmaßnahme über das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) in Betracht. Klären Sie den Einzelfall vor dem Kauf direkt mit einer Energieeffizienz-Expertin, denn die genaue Einordnung hängt vom Einbausituation ab.

Details zu Modellen und Wirtschaftlichkeit liefert unser Beitrag zur Warmwasser-Wärmepumpe. Die Bedingungen der Einzelmaßnahme erklärt der Ratgeber zur BAFA-Förderung Wärmepumpe.

Wie läuft der Antrag für die KfW-Wärmepumpen-Förderung ab?

Der Antrag folgt sechs festen Schritten, die die KfW im Merkblatt Nr. 458 vorgibt:

1. Bestätigung zum Antrag (BzA) bei einer Energieeffizienz-Expertin oder einem Fachunternehmen einholen.

2. Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung zur KfW-Zusage unterschreiben.

3. Zuschuss im Kundenportal „Meine KfW" beantragen, und zwar vor Beginn des Vorhabens.

4. Vorhaben nach Erhalt der Förderzusage umsetzen.

5. Bestätigung nach Durchführung (BnD) durch die Fachperson erstellen lassen.

6. Auszahlung im Kundenportal beantragen und dafür alle Rechnungen hochladen.

Für die Umsetzung stehen 36 Monate ab der Zusage zur Verfügung. Die Nachweise reichen Sie spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens ein, sonst verfällt der Zuschuss ersatzlos. Ob sich der Wechsel von einer alten Gasheizung zur Wärmepumpe wirtschaftlich lohnt, zeigt unser Vergleich Gasheizung oder Wärmepumpe. Einen ausführlichen Ablaufplan mit allen Formularen finden Sie im Beitrag KfW Wärmepumpe Förderung.

Was gilt für Mehrfamilienhäuser und Wohnungseigentümergemeinschaften?

Bei Mehrfamilienhäusern und WEG stellt die Verwaltung oder eine bevollmächtigte Eigentümerin zunächst einen gemeinschaftlichen Basisantrag für die Grundförderung am Gemeinschaftseigentum. Einzelne selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer, die zusätzlich den Klimageschwindigkeitsbonus oder den Einkommensbonus nutzen möchten, stellen dafür einen persönlichen Zusatzantrag. Der Zusatzantrag muss spätestens sechs Monate nach der Zusage zum Basisantrag eingehen. Jede Wohneinheit kann den Klimageschwindigkeitsbonus und den Einkommensbonus nur einmal beantragen.

Häufige Fragen zur Wärmepumpen-Förderung 2026

Sind Zuschuss, Prämie und Subvention dasselbe?

Umgangssprachlich ja. Amtlich heißt die staatliche Leistung für Wärmepumpen ausschließlich „Zuschuss". Die KfW zahlt ihn nach Abschluss des Vorhabens und nach positiver Prüfung direkt auf das Bankkonto der Antragstellerin oder des Antragstellers aus.

Kann ich den Eigenanteil zusätzlich finanzieren?

Ja. Für den nicht geförderten Teil der Investition bietet die KfW den Ergänzungskredit 358 beziehungsweise 359 an. Der Kredit lässt sich mit dem Zuschuss aus Programm 458 kombinieren, ersetzt die Förderung aber nicht.

Gibt es zusätzliche Förderung vom Bundesland oder von der Kommune?

Einige Bundesländer und Kommunen fördern den Heizungstausch zusätzlich zur KfW. Höhe, Voraussetzungen und Verfügbarkeit unterscheiden sich stark zwischen den Regionen und ändern sich häufig. Prüfen Sie ein regionales Programm direkt bei Ihrer Kommune oder der zuständigen Landesförderbank, bevor Sie den KfW-Antrag stellen.

Muss ich den KfW-Antrag vor Vertragsabschluss mit dem Fachbetrieb stellen?

Nein, aber der Vertrag mit dem Fachbetrieb braucht eine aufschiebende oder auflösende Bedingung zur KfW-Zusage. Der eigentliche Baubeginn darf erst nach Antragstellung erfolgen, sonst entfällt die Förderung vollständig.

Wie viele Wohneinheiten darf ein Antrag umfassen?

Ein Antrag deckt genau ein Gebäude ab. Für die erste Wohneinheit gelten 28.000 Euro Förderhöchstbetrag, für die zweite bis sechste je 15.000 Euro und für jede weitere je 8.000 Euro. Der Gesamtbetrag verteilt sich zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten des Gebäudes.

Fazit

Die Wärmepumpen-Förderung 2026 bleibt über das KfW-Programm 458 ein zentraler Baustein für den Heizungstausch. Grundförderung, Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus lassen sich kombinieren, in Summe aber nur bis zur Kombinationsobergrenze von 70 beziehungsweise 80 Prozent. Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt ab Februar 2027 schrittweise, bis er im August 2028 entfällt. Wer eine alte Öl- oder Gasheizung ersetzen will, profitiert am meisten von einem frühen Antrag vor der nächsten Absenkung.

Quellen & Belege

KfW, Merkblatt Zuschuss Nr. 458 „BEG Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude", Stand 07/2026, gültig ab 21.07.2026; Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE), Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM), Fassung vom 17.07.2026; BAFA, Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Förderprogramm-Übersicht effiziente Gebäude.