Kommunale Wärmeplanung: Fristen und Pflichten 2026
Die kommunale Wärmeplanung verpflichtet Kommunen zu einem verbindlichen Wärmeplan bis 2026 oder 2028. Grundlage ist das Wärmeplanungsgesetz (WPG), in Kraft seit dem 1. Januar 2024. Für Sie als Eigentümer:in liefert der Plan Orientierung, löst aber keine sofortige Pflicht zum Heizungstausch aus.
Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsgrundlage: Wärmeplanungsgesetz (WPG), in Kraft seit 1. Januar 2024
- Frist Großstädte über 100.000 Einwohner: 30. Juni 2026
- Frist alle übrigen rund 10.700 Kommunen: 30. Juni 2028
- Bundesförderung Planungskosten: 500 Millionen Euro bis 2028
- Umsetzungsstand Ende 2025: 1.359 Gemeinden (13 Prozent) mit fertigem Plan, 29 Prozent der Bevölkerung
- Großstädte mit fertigem Plan Ende 2025: 38 von 83
- Vorreiter-Bundesland: Baden-Württemberg mit 64 Prozent der Bevölkerung
- GEG-Kopplung: 65-Prozent-Pflicht für neue Heizungen erst zum Fristablauf, nicht durch den Wärmeplan selbst
Was ist die kommunale Wärmeplanung?
Die kommunale Wärmeplanung ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Konzept, das den Weg zu einer klimafreundlichen Wärmeversorgung vor Ort festlegt. Jede Gemeinde analysiert dafür den aktuellen Wärmebedarf, die vorhandene Infrastruktur und die lokalen Potenziale erneuerbarer Energien. Daraus entsteht ein Zielszenario mit Umsetzungsschritten. Rechtliche Grundlage ist das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG). Es gilt bundesweit seit dem 1. Januar 2024 und verpflichtet erstmals alle Kommunen zur systematischen Wärmeplanung.
Welche Fristen gelten für Ihre Kommune?
Großstädte über 100.000 Einwohner müssen ihren Wärmeplan bis zum 30. Juni 2026 vorlegen, alle übrigen Kommunen bis zum 30. Juni 2028. Die Frist richtet sich nach der Einwohnerzahl Ihrer Gemeinde. Kleinere Kommunen dürfen ein vereinfachtes Verfahren nutzen, sofern ihr Bundesland dies per Landesrecht erlaubt.
| Gemeindegröße | Frist | Betroffene Kommunen | Verfahren |
|---|---|---|---|
| Über 100.000 Einwohner | 30. Juni 2026 | 83 Großstädte | Vollständige Wärmeplanung (§§ 15–20 WPG) |
| 10.000 bis 100.000 Einwohner | 30. Juni 2028 | rund 1.500 Kommunen | Vollständige Wärmeplanung |
| Unter 10.000 Einwohner | 30. Juni 2028 | rund 9.200 Kommunen | Vereinfachtes Verfahren möglich (§ 22 WPG, nach Landesrecht) |
Deutschland zählt insgesamt rund 10.780 Gemeinden. Für die meisten davon greift die spätere Frist 2028.
Was steht in einem kommunalen Wärmeplan?
Ein Wärmeplan enthält vier gesetzlich vorgeschriebene Bausteine: Bestandsanalyse, Potenzialanalyse, Zielszenario und Umsetzungsstrategie. Die Bestandsanalyse erfasst Wärmebedarf, Gebäudestruktur und vorhandene Netze (§ 15 WPG). Die Potenzialanalyse zeigt nutzbare erneuerbare Quellen wie Abwärme, Geothermie oder Umweltwärme (§ 16 WPG). Das Zielszenario beschreibt den Weg zur Klimaneutralität der Wärmeversorgung (§ 17 WPG). Die Umsetzungsstrategie benennt konkrete Maßnahmen und Zuständigkeiten (§ 20 WPG). Zusätzlich teilt die Kommune ihr Gebiet in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete ein (§ 18 WPG). Dazu zählen Eignungsgebiete für ein Wärmenetz und Gebiete für dezentrale Lösungen wie Wärmepumpen. Für Details zu Anschlusskosten und Preisen lohnt ein Blick in unseren Beitrag zu Fernwärme Kosten.
Setzt der Wärmeplan die 65-Prozent-Pflicht des GEG vorzeitig in Kraft?
Nein, der bloße Beschluss eines Wärmeplans setzt die 65-Prozent-Regel des Gebäudeenergiegesetzes nicht vorzeitig in Kraft. Das ist eine verbreitete Fehlannahme. Die 65-Prozent-Pflicht für neu eingebaute Heizungen in Bestandsgebäuden gilt in Großstädten ab dem 30. Juni 2026 und in kleineren Kommunen ab dem 30. Juni 2028 – unabhängig davon, wann der Wärmeplan vorliegt. Eine Ausnahme gibt es nur bei einer zusätzlichen Ausweisungsentscheidung (§ 26 WPG). Diese trifft der Stadt- oder Gemeinderat gesondert nach dem Wärmeplan, etwa für ein Wärmenetz- oder Wasserstoffausbaugebiet. Nur dann gilt die 65-Prozent-Regel bereits einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung. Solche Ausweisungen sind bislang die Ausnahme. Details zur 65-Prozent-Pflicht selbst erklärt unser Beitrag zum Gebäudeenergiegesetz (GEG).
Was bedeutet die Wärmeplanung für Sie als Eigentümer:in?
Solange Ihre Heizung funktioniert, müssen Sie wegen der Wärmeplanung nichts unternehmen. Die folgende Checkliste ordnet Ihre Situation ein:
- Ihre Heizung funktioniert und lässt sich reparieren: Sie dürfen sie laut § 72 Abs. 4 GEG längstens bis Ende 2044 weiterbetreiben.
- Ihre Heizung ist über 20 Jahre alt oder fällt aus: Prüfen Sie den Stand des Wärmeplans Ihrer Kommune, bevor Sie investieren.
- Ihr Gebiet ist als Fernwärme-Eignungsgebiet ausgewiesen: Klären Sie Anschlussmöglichkeiten frühzeitig mit dem lokalen Versorger.
- Ihr Gebiet ist für dezentrale Lösungen vorgesehen: Eine Wärmepumpe erfüllt die 65-Prozent-Pflicht in der Regel direkt.
- Sie planen einen Heizungstausch vor Fristablauf: Ein Individueller Sanierungsfahrplan zeigt die sinnvolle Reihenfolge Ihrer Maßnahmen.
Der Wärmeplan selbst verpflichtet Sie nicht zum Heizungstausch. Er zeigt lediglich, welche Versorgungsart in Ihrem Gebiet langfristig wahrscheinlich ist.
Wie weit ist die Umsetzung im Sommer 2026?
Ende 2025 lebten bereits 29 Prozent der Bevölkerung Deutschlands in einer Gemeinde mit fertigem Wärmeplan. Das entspricht 24,2 Millionen Menschen. Bis Ende Dezember 2025 hatten 1.359 Gemeinden ihre Wärmeplanung abgeschlossen, nach 488 im Mai 2025. Weitere 5.157 Kommunen hatten die Erstellung begonnen. Von den 83 Großstädten über 100.000 Einwohner verfügten Ende 2025 bereits 38 über einen fertigen Plan. Baden-Württemberg liegt vorn: Dort lebten 64 Prozent der Bevölkerung in Kommunen mit fertigem Wärmeplan, vor Schleswig-Holstein mit 51 Prozent und Bayern mit 34 Prozent. Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) rechnet bis Mitte 2028 mit mindestens 3.000 Wärmeplänen bundesweit, viele davon in interkommunaler Zusammenarbeit.
Ein konkretes Beispiel liefert München: Die Stadtwerke München versorgen bereits knapp 40 Prozent der Münchner Haushalte über ein rund 1.000 Kilometer langes Fernwärmenetz. Bis 2040 soll die Fernwärme vollständig aus erneuerbaren Quellen wie Geothermie stammen. Regionale Details zu einzelnen Städten und Bundesländern lesen Sie in unseren Beiträgen zur Kommunale Wärmeplanung Köln und zur Kommunale Wärmeplanung NRW.
Häufige Fragen zur kommunalen Wärmeplanung
Muss ich meine funktionierende Heizung wegen des Wärmeplans austauschen?
Nein, eine funktionierende Heizung dürfen Sie laut § 72 Abs. 4 GEG längstens bis zum 31. Dezember 2044 weiterbetreiben. Die Austauschpflichten nach § 72 Abs. 1 und 2 GEG betreffen nur bestimmte alte Heizkessel, nicht Ihre laufende Anlage.
Kostet die kommunale Wärmeplanung die Bürger:innen direkt Geld?
Nein, der Bund finanziert die Planungskosten der Kommunen mit 500 Millionen Euro bis 2028. Das Geld fließt über erhöhte Umsatzsteueranteile an die Länder und Gemeinden, nicht über eine neue Abgabe.
Was bedeutet ein Eignungsgebiet für Fernwärme für mein Grundstück?
Ein Eignungsgebiet ist zunächst nur eine Prognose der Kommune, keine bindende Anschlusspflicht. Erst eine separate Ausweisungsentscheidung nach § 26 WPG hat rechtliche Wirkung für Eigentümer:innen im betroffenen Gebiet.
Fazit
Die kommunale Wärmeplanung strukturiert die Wärmewende auf lokaler Ebene. Großstädte planen bis Juni 2026, alle übrigen Kommunen bis Juni 2028. Für Sie als Eigentümer:in zählt vor allem eines: Der Plan selbst zwingt Sie zu nichts. Erst eine kaputte Heizung oder eine separate Ausweisungsentscheidung löst konkrete Fristen nach dem GEG aus. Bis dahin lohnt sich ein Blick in den Wärmeplan Ihrer Kommune, sobald er vorliegt.
Wärmeplanungsgesetz (WPG), gesetze-im-internet.de, in Kraft seit 1. Januar 2024. Gebäudeenergiegesetz (GEG) §§ 71, 72, gesetze-im-internet.de. Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR), Pressemitteilung „Knapp ein Drittel lebt in Kommunen mit fertigem Wärmeplan", 01.04.2026, Datenstand 31.12.2025. Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW/dena), Kommunikationshilfe zur Verzahnung von WPG und GEG. Statistisches Bundesamt (Destatis), Gemeindeverzeichnis, Stand 2023. AGFW/VKU-Studie „Perspektive der Fernwärme" (Prognos). Stadtwerke München, Fernwärme-Vision 2040.


