Max Nestler
October 12, 2026
Lesezeit
11
Minuten
Wärmepumpe
Förderung & Service

Kommunale Wärmeplanung NRW 2026: Fristen, Stand und Folgen

Alle 396 Gemeinden in Nordrhein-Westfalen müssen einen kommunalen Wärmeplan aufstellen. Für die 30 Großstädte endete die Frist am 30.06.2026, für alle anderen Kommunen endet sie am 30.06.2028. Seit dem 29.07.2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Seitdem knüpfen die Heizungsregeln nicht mehr an die Wärmeplanung an.

Inhaltsverzeichnis
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Das Wichtigste in Kürze

  • Das Landeswärmeplanungsgesetz NRW gilt seit 20.12.2024 und verpflichtet alle 396 Gemeinden zu einem Wärmeplan.
  • Fristen: Großstädte über 100.000 Einwohner bis 30.06.2026, alle übrigen Gemeinden bis 30.06.2028.
  • Belegte Ratsbeschlüsse u. a. in Bonn (03.07.2025), Köln (12.05.2026) und Münster (20.05.2026).
  • Dortmund, Bochum, Gelsenkirchen und Mülheim an der Ruhr haben die Frist laut Fachpresse (Stand 24.07.2026) verpasst, Sanktionen gibt es nicht.
  • Der Wärmeplan hat keine rechtliche Außenwirkung: keine Pflicht zum Heizungstausch, kein Anspruch auf Fernwärme.
  • Seit dem GModG (29.07.2026) knüpfen die Heizungsregeln nicht mehr an die Wärmeplanung an, die Bio-Treppe gilt überall gleich.
  • Das Land zahlt jeder Gemeinde 165.000 Euro plus 1,36 Euro pro Einwohner für den ersten Wärmeplan.
  • KfW 458 ist die zentrale Förderung, der Klimageschwindigkeitsbonus von 16 % sinkt für Anträge ab 01.02.2027.

Was regelt die kommunale Wärmeplanung in NRW?

Das Landeswärmeplanungsgesetz NRW (LWPG) verpflichtet jede Gemeinde, einen Wärmeplan für eine klimaneutrale Wärmeversorgung bis spätestens 2045 aufzustellen. Ein Wärmeplan ist eine Strategie für das ganze Gemeindegebiet. Er zeigt, wo künftig Wärmenetze sinnvoll sind und wo Gebäude eigene Heizungen brauchen. Das LWPG setzt das Wärmeplanungsgesetz des Bundes (WPG) in Landesrecht um. Es ist am 20.12.2024 in Kraft getreten.

Eckdaten LWPGRegelungFundstelle
Inkrafttreten20.12.2024§ 11 LWPG
Frist über 100.000 Einwohner30.06.2026§ 4 Abs. 2 WPG
Frist übrige Gemeinden30.06.2028§ 4 Abs. 2 WPG
Vereinfachtes Verfahrenunter 10.000 Einwohner§ 4 LWPG
Fortschreibungmindestens alle 5 Jahre§ 2 LWPG
Kostenausgleich je Gemeinde165.000 € + 1,36 € pro Kopf§ 8 LWPG

Kurz eingeordnet: Die Fristen für den ersten Wärmeplan regelt das LWPG nicht selbst, es verweist auf die Fristen des Bundes. Planungsverantwortlich sind die Gemeinden. Zieljahr ist 2045, eine Gemeinde darf aber ein früheres Jahr festlegen. Bonn etwa strebt eine klimaneutrale Wärme bis 2035 an. Nach dem Ratsbeschluss muss die Gemeinde den Plan binnen 3 Monaten an das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima (LANUK, früher LANUV) übermitteln. Bei Gemeinden über 45.000 Einwohnern bewertet das Landesamt den Plan innerhalb von 6 Monaten. Wie die Fristen in anderen Bundesländern aussehen, zeigt der Beitrag kommunale Wärmeplanung.

Was gilt für kleine Gemeinden in NRW?

Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern dürfen ein vereinfachtes Verfahren nutzen. Sie können den Kreis der Beteiligten verkleinern und Analysen zusammen mit dem Entwurf veröffentlichen. Als Datengrundlage reicht das Wärmekataster des LANUK. Nachbargemeinden mit gemeinsamer Grenze dürfen außerdem gemeinsam planen. Der Bund berät zusätzlich eine Novelle des WPG mit einer „kleinen Wärmeplanung“ für Gemeinden bis 15.000 Einwohner. Das Kabinett beschloss sie am 27.05.2026. Eine Verabschiedung durch den Bundestag war bis zum 12.10.2026 nicht belegt. Die Fristen 2026 und 2028 bleiben laut Entwurf unverändert.

Welche NRW-Großstädte haben ihren Wärmeplan beschlossen?

Mehrere NRW-Großstädte haben ihren Wärmeplan vor dem 30.06.2026 beschlossen, mindestens 4 Städte haben die Frist laut Fachpresse verpasst. Die Tabelle nennt nur Beschlüsse, die Städte oder die Fachpresse belegen. Für die übrigen Großstädte lag keine gesicherte Angabe vor.

StadtRatsbeschlussBeleg
Bonn03.07.2025Stadt Bonn
Duisburg04.05.2026ZfK-Umfrage
Wuppertal11.05.2026ZfK-Umfrage
Recklinghausen11.05.2026ZfK-Umfrage
Köln12.05.2026Stadt Köln
Herne19.05.2026ZfK-Umfrage
Münster20.05.2026Stadt Münster
Siegen03.06.2026ZfK-Umfrage
Dortmund, Bochum, Gelsenkirchen, Mülheim an der RuhrFrist verpasstZfK, Stand 24.07.2026

Kurz eingeordnet: Bonn war rund 1 Jahr vor der Frist fertig. Dortmund hatte im Juli 2026 noch keinen beschlussreifen Plan. Bochum plante den Ratsbeschluss laut ZfK für den 01.10.2026, ein Beschluss war bis zum 12.10.2026 nicht belegt. Gelsenkirchen plant gemeinsam mit Bottrop und Gladbeck. Hamm und Paderborn planten ihre Ratsbeschlüsse laut ZfK-Umfrage für Juli 2026, also nach Fristende. Das WPG sieht für verspätete Städte keine Sanktionen vor. Ende Juni 2026 lagen dem LANUK 87 Wärmepläne vor, das sind rund 22 % aller NRW-Kommunen. Bundesweit hatten laut Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende bis Ende Juli 2026 74 von rund 80 Großstädten ihren Plan fertiggestellt und veröffentlicht. Den Kölner Plan mit Fernwärmeausbau und Preisen erklärt der Beitrag kommunale Wärmeplanung Köln.

Was bedeutet der Wärmeplan für Hausbesitzende seit dem GModG?

Der Wärmeplan verpflichtet Sie zu nichts: Seit dem 29.07.2026 knüpfen die Heizungsregeln nicht mehr an die Wärmeplanung an. Das WPG sagt dazu in § 23 Abs. 4 wörtlich: „Der Wärmeplan hat keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten.“ Sie haben also weder eine Pflicht zum Heizungstausch noch einen Anspruch auf Fernwärme.

Vor dem GModG hing die 65-%-Regel an den Fristen der Wärmeplanung, nicht am Plan selbst. Nach dem alten Gebäudeenergiegesetz (GEG) galt in Großstädten ab dem 01.07.2026 die 65-%-Regel für neue Heizungen im Bestand. In kleineren Gemeinden sollte sie ab dem 01.07.2028 greifen. Früher konnte sie auch 1 Monat nach der Ausweisung eines Wärmenetzgebiets starten. Das GModG hat die 65-%-Regel gestrichen. § 42 und § 43 GModG erwähnen weder Wärmeplan noch Wärmenetzgebiet noch Gemeinde. Damit ist der 30.06.2026 für Ihre Heizung kein Stichtag mehr. Auf manchen Stadtseiten steht noch die alte Regel, etwa in den Bonner FAQ (Stand 27.03.2026).

Welche Regeln gelten für neue Gas- und Ölheizungen?

Neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen sind in ganz NRW ohne 65-%-Vorgabe zulässig, unterliegen aber der Bio-Treppe nach § 43 GModG. Die Bio-Treppe schreibt einen steigenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe vor, etwa Biomethan oder Bioöl. Sie gilt für Anlagen, die nach dem 29.07.2026 eingebaut werden. Ob Ihre Gemeinde schon einen Wärmeplan hat, spielt dafür keine Rolle. Es gelten 4 Stufen:

  • Ab 2029: mindestens 10 % klimafreundlicher Brennstoff.
  • Ab 2030: mindestens 15 %.
  • Ab 2035: mindestens 30 %.
  • Ab 2040: mindestens 60 %.

Die Quote lässt sich auch über Solarthermie, eine Lüftung mit Wärmerückgewinnung oder eine Wärmepumpen-Hybridheizung erfüllen. Bei einem irreparablen Ausfall der alten Heizung gibt es 12 Monate Übergang. Ab 2045 sollen Lieferanten nur noch klimaneutrale Brennstoffe für Gebäude in Verkehr bringen, die Details regelt ein Folgegesetz (§ 42a GModG). Bestehende Heizungen dürfen weiterlaufen. Die Details erklärt der Beitrag Heizungsgesetz 2026.

Gibt es in NRW einen Anschlusszwang an Fernwärme?

Aus dem Wärmeplan folgt kein Anschlusszwang, eine Gemeinde kann ihn aber per Satzung nach § 9 Gemeindeordnung NRW anordnen. Voraussetzung ist ein öffentliches Bedürfnis. Die Satzung kann Ausnahmen zulassen und sich auf einzelne Gebiete beschränken. Für Fernwärme soll sie Übergangsregeln für soziale Härten enthalten. Auch eine förmliche Ausweisung als Wärmenetzgebiet nach § 26 WPG ändert daran nichts. § 27 WPG stellt klar, dass sie „keine Pflicht, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen“ bewirkt. Prüfen Sie deshalb das Ortsrecht Ihrer Gemeinde, nicht nur den Wärmeplan.

Was bedeuten Wärmenetzgebiete und dezentrale Gebiete?

Der Wärmeplan teilt das Gemeindegebiet in voraussichtliche Versorgungsgebiete ein, vor allem Wärmenetzgebiete und Gebiete für dezentrale Versorgung. Ein Wärmenetzgebiet ist ein Bereich, in dem eine Versorgung über Fern- oder Nahwärme wirtschaftlich erscheint. In Gebieten für dezentrale Versorgung heizt jedes Gebäude selbst, zum Beispiel mit einer Wärmepumpe. Daneben kann der Plan Wasserstoffnetzgebiete darstellen. Köln hat Wasserstoffnetze in der ersten Planung ausdrücklich nicht betrachtet.

Die Einteilung ist eine Wahrscheinlichkeitsaussage, keine Zusage. Ob und wann eine Leitung in Ihrer Straße liegt, entscheidet der Netzbetreiber. In NRW stammen laut LANUK-Dashboard rund 70 % der Gebäudewärme aus Erdgas. Für Gaskunden ist deshalb ein Gesetzentwurf wichtig: Die Bundesregierung will Netzbetreibern erlauben, Gasverteilnetze stillzulegen. Laut Entwurf vom 25.03.2026 gilt dafür ein Vorlauf von mindestens 10 Jahren. Ohne verfügbare Alternative darf kein Haushalt getrennt werden. Eine Verabschiedung war bis zum 12.10.2026 nicht belegt. Was Fernwärme im Betrieb kostet, vergleicht der Beitrag Fernwärme Kosten.

Wer bezahlt die Wärmeplanung in NRW?

Das Land NRW gleicht den Gemeinden die Kosten für den ersten Wärmeplan nach dem Konnexitätsprinzip aus: 165.000 Euro Pauschale plus 1,36 Euro pro Einwohnerin und Einwohner. Konnexität heißt: Wer den Kommunen eine neue Pflicht auferlegt, muss die Kosten tragen. Die Bezirksregierung Arnsberg zahlt das Geld aus. Großstädte erhalten es in 3 gleichen Raten, alle anderen Gemeinden in 5 Raten. Die nächste Tranche ist für das 1. Quartal 2027 angekündigt.

42watt-RechenbeispielPauschalePro-Kopf-AnteilSumme
Gemeinde mit 8.000 Einwohnern165.000 €10.880 €175.880 €
Stadt mit 50.000 Einwohnern165.000 €68.000 €233.000 €
Großstadt mit 300.000 Einwohnern165.000 €408.000 €573.000 €

Kurz eingeordnet: Die Pauschale macht bei kleinen Gemeinden fast den gesamten Betrag aus. Pro Kopf erhält eine Gemeinde mit 8.000 Einwohnern rund 22 Euro, eine Großstadt mit 300.000 Einwohnern rund 1,91 Euro. Für die Fortschreibung sieht das LWPG einen jährlichen Ausgleich per Rechtsverordnung vor. Die Verordnung ist spätestens 2026 vorzulegen.

Wo finden Sie den Wärmeplan Ihrer Kommune?

Den beschlossenen Wärmeplan muss Ihre Gemeinde im Internet veröffentlichen, meist auf der Stadtseite oder im Ratsinformationssystem. Das schreibt § 23 Abs. 3 WPG vor. Diese 4 Wege führen zum Plan:

1. Stadtseite: Suchen Sie nach „kommunale Wärmeplanung“ und dem Namen Ihrer Gemeinde.

2. Ratsinformationssystem: Dort steht die Beschlussvorlage, oft mit den Karten des Plans, in Köln etwa unter Vorlage-Nr. 130374.

3. Beteiligung.NRW: Das Landesportal zeigt Entwürfe während der Offenlage.

4. Energieatlas NRW: Das LANUK-Dashboard zeigt den Planungsstand im Land, das Wärmekataster den geschätzten Wärmebedarf.

Fehlt der Plan noch, fragen Sie beim Klimaschutz- oder Umweltamt nach dem Zeitplan. Ob Fernwärme an Ihrer Adresse verfügbar ist, beantworten die örtlichen Stadtwerke.

Welche Förderung gibt es 2026 für den Heizungstausch in NRW?

Für Wärmepumpe und Wärmenetzanschluss ist der KfW-Zuschuss 458 die zentrale Förderung in NRW, über progres.nrw fördert das Land private Wärmepumpen im Bestand nicht. Die KfW zahlt seit dem 21.07.2026 eine Grundförderung von 30 %. Hinzu kommen Boni bis zu einer Obergrenze von 70 %.

ProgrammGefördertHöheStand
KfW 458 GrundförderungWärmepumpe, Netzanschluss30 %seit 21.07.2026
KfW 458 KlimageschwindigkeitsbonusTausch alter fossiler Heizung16 %sinkt ab 01.02.2027
KfW 458 EinkommensbonusHaushalte mit geringem Einkommen10 bis 40 %seit 21.07.2026
progres.nrwWärmeübergabestation am Netz25 %, max. 1.000 €Stand 01.09.2026

Kurz eingeordnet: Den Klimageschwindigkeitsbonus erhalten selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer. Er gilt für Öl-, Kohle-, Gasetagen- und Nachtspeicherheizungen jeden Alters sowie für Gasheizungen ab 20 Jahren. Ab dem 01.02.2027 sinkt er halbjährlich um 4 Prozentpunkte, ab dem 01.08.2028 entfällt er. Förderfähig sind 28.000 Euro für die erste Wohneinheit. Dieser Betrag sinkt ab dem 01.02.2027 halbjährlich um 750 Euro. Bis zu 80 % sind bei einem zu versteuernden Einkommen bis 30.000 Euro möglich, mit Kind bis 40.000 Euro. Bei progres.nrw setzt die Förderung ein Netz mit mindestens 65 % Abwärme, Kraft-Wärme-Kopplung oder erneuerbaren Energien voraus. Ob Privatpersonen antragsberechtigt sind, klären Sie vorab bei der Bezirksregierung Arnsberg. Alle Boni erklärt der Beitrag Wärmepumpen-Förderung.

Wie sollten Hausbesitzende in NRW jetzt vorgehen?

Entscheiden Sie nach dem Gebietstyp Ihres Hauses und nach dem Alter Ihrer Heizung, nicht nach der Frist der Wärmeplanung. Ein sofortiger Tausch ist rechtlich nicht nötig. Finanziell spricht aber der sinkende Klimageschwindigkeitsbonus für einen Förderantrag vor dem 01.02.2027. 3 Situationen sind typisch:

  • Dezentrales Gebiet: Hier ist kein Wärmenetz zu erwarten. Lassen Sie Heizlast und Vorlauftemperatur prüfen und planen Sie eine Wärmepumpe.
  • Wärmenetzgebiet: Fragen Sie beim Versorger nach Zeitplan, Anschlusskosten und Preisen. Liegt der Anschluss mehr als einige Jahre entfernt, prüfen Sie trotzdem die Wärmepumpe.
  • Plan noch offen: Das betrifft in NRW vor allem Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern, deren Frist am 30.06.2028 endet. Funktioniert Ihre Heizung, können Sie den Plan abwarten. Bei einem Defekt ist die Wärmepumpe ein förderfähiger Weg ohne Bio-Treppe. Eine Wärmepumpen-Hybridheizung erfüllt die Bio-Treppe nach § 43 Abs. 5 GModG.

Wer sich trotzdem für eine neue Gasheizung entscheidet, sollte 3 Kostenrisiken einrechnen: steigende Anteile teurer Biobrennstoffe ab 2029, den EU-Emissionshandel für Gebäude ab 2028 und mögliche höhere Netzentgelte bei sinkender Kundenzahl. Wie der Umstieg technisch abläuft, zeigt der Beitrag Gasheizung auf Wärmepumpe umrüsten. Die Verbraucherzentrale NRW berät zusätzlich unabhängig.

Häufige Fragen zur kommunalen Wärmeplanung in NRW

Müssen Sie nach dem Wärmeplan Ihre Heizung tauschen?

Nein, der Wärmeplan begründet in NRW keine Pflicht zum Heizungstausch. Das stellt § 23 Abs. 4 WPG klar. Seit dem GModG hängt auch die Bio-Treppe für neue Gas- und Ölheizungen nicht vom Wärmeplan ab.

Was passiert, wenn Ihre Stadt die Frist verpasst hat?

Für Hausbesitzende hat eine verpasste Frist keine Folgen. Das WPG sieht keine Sanktionen vor. Seit dem GModG löst auch der Fristablauf keine Heizungspflicht mehr aus.

Haben Sie im Wärmenetzgebiet Anspruch auf Fernwärme?

Nein, aus dem Wärmeplan und einer Gebietsausweisung entsteht kein Anspruch auf einen Anschluss. Ob und wann eine Leitung kommt, entscheidet der Netzbetreiber. Fragen Sie deshalb direkt bei den Stadtwerken nach.

Dürfen Sie in NRW noch eine Gasheizung einbauen?

Ja, seit dem 29.07.2026 gilt für neue Gasheizungen keine 65-%-Vorgabe mehr. Sie müssen ab 2029 mindestens 10 % und ab 2040 mindestens 60 % klimafreundliche Brennstoffe nutzen. Diese Regel gilt in jeder Gemeinde gleich.

Quellen & Belege

Landeswärmeplanungsgesetz NRW (GV. NRW. 2024 S. 1177); Landtag NRW, Drucksache 18/10465 (30.08.2024); Landesregierung NRW, Pressemitteilung (29.08.2024); Bezirksregierung Arnsberg (Landeswärmeplanungsgesetz, Belastungsausgleich; Förderübersicht progres.nrw Klimaschutztechnik, 01.09.2026); Wärmeplanungsgesetz (§§ 4, 23, 26, 27); Gebäudemodernisierungsgesetz (§§ 42, 42a, 43; BGBl. 2026 I Nr. 226); BBSR GModG-Portal (Gas- und Ölheizungen); Gemeindeordnung NRW (§ 9); LANUK, Dashboard Kommunale Wärmeplanung (10.06.2026); Stadt Bonn (FAQ Wärmewende, 27.03.2026); Stadt Köln (Pressemitteilung 13.05.2026); Stadt Münster (Ratsbeschluss Wärmeplan, 05/2026); ZfK (17.06.2026 und 24.07.2026); Solarserver (15.07.2026); Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (WPG-Novelle, 06/2026); Deutscher Bundestag (Textarchiv kw17 und kw26/2026); KfW Merkblatt 458 (Stand 09/2026).