Max Nestler
September 25, 2026
Lesezeit
6
Minuten
Wärmepumpe
Planungshilfen & Weiterführendes

Heizungsgesetz 2026: Was gilt und was sich ändert

Bundestag und Bundesrat haben am 10. Juli 2026 die Reform beschlossen, die das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) umbenennt. Verkündet wurde das Gesetz am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226). Die wesentlichen Neuregelungen gelten seit dem 29. Juli 2026 (bundesregierung.de).

Inhaltsverzeichnis
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Bis zu 70 % Zuschuss über KfW 458 – bevor die Sätze sinken.

Das Wichtigste in Kürze

  • 65-Prozent-Pflicht: entfällt seit 29.07.2026 (Bundestag-Beschluss 10.07.2026)
  • Heizungswahl: frei für Neubau und Bestand
  • Fossile Heizungen: bleiben erlaubt, Brennstoff klimaneutral ab 2045
  • Biotreppe: 10 % Bioanteil ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040 für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen
  • BEG-458-Fördersätze: gelten ab 21.07.2026

Was ändert sich mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz?

Das GModG hebt die zentrale Vorgabe des alten GEG auf. Bisher musste jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 Prozent ihrer Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugen. Diese Pflicht streicht das neue Gesetz komplett. Hausbesitzende entscheiden wieder selbst, welche Heizungsart sie einbauen. Das gilt für Neubau und Bestand gleichermaßen. Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche begründete den Kurswechsel: „Wir ersetzen ein Gesetz, das viele Menschen verunsichert hat, durch eines, das auf Vertrauen, Technologieoffenheit und Machbarkeit setzt" (Bundesregierung.de, 29. Juli 2026). Wer sich vorab über die politische Vorgeschichte informieren möchte, findet Details dazu, wie die Koalition das Heizungsgesetz rückgängig machen wollte.

Muss ich noch eine bestimmte Heizungsart einbauen?

Nein. Eine Pflicht zu einer bestimmten Heizungsart gibt es seit dem 29. Juli 2026 nicht mehr (Bundestag-Beschluss bereits am 10. Juli 2026). Eigentümerinnen und Eigentümer wählen die Technik frei. Das gilt sowohl beim freiwilligen Austausch als auch bei einem Defekt der alten Heizung. Bestandsschutz für laufende Anlagen bestand ohnehin schon vorher.

Welche Heizungen sind 2026 weiterhin erlaubt?

Alle gängigen Heiztechniken bleiben zulässig. Das neue Gesetz schließt keine Technologie aus.

HeizungsartStatus 2026Hinweis
Wärmepumpeerlaubtkeine Sonderpflicht mehr, aber weiter förderfähig
FernwärmeerlaubtAnschlusspflicht regelt weiter die Kommune
HybridheizungerlaubtKombination aus Wärmepumpe und Gas/Öl
Biomasse/Pelletserlaubtunverändert zulässig
Gasheizungerlaubtab 2029 mit steigendem Bio-Anteil
Ölheizungerlaubtab 2029 mit steigendem Bio-Anteil

Mehr zu einzelnen Systemen zeigt der Vergleich zwischen Hybridheizungen für den Altbau und die Gegenüberstellung von Gasheizung und Wärmepumpe.

Stimmt es, dass fossile Heizungen ab 2045 verboten sind?

Nein, das ist ein verbreiteter Mythos. Das Gesetz verbietet keine Heizgeräte ab 2045. Es verlangt stattdessen klimaneutrale Brennstoffe. Konkret müssen ab 2045 die Brennstoffe für Heizungen vollständig klimaneutral sein (Bundesregierung.de). Eine Gas- oder Ölheizung darf also grundsätzlich weiterlaufen. Nur der verwendete Brennstoff muss sich bis dahin ändern, etwa zu Biomethan oder grünem Wasserstoff.

Was ist die Biotreppe, und ab wann gilt sie?

Die Biotreppe ist eine gesetzlich festgelegte, steigende Mindestquote für Biobrennstoffe oder Wasserstoff in Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut werden. Sie steht in § 43 GModG und beginnt am 1. Januar 2029 mit 10 Prozent. Ab 2030 sind es 15 Prozent, ab 2035 30 Prozent und ab 2040 60 Prozent. Wird die neue Heizung nach einem irreparablen Ausfall der alten eingebaut, gilt nach § 43 Abs. 7 eine Übergangsfrist von 12 Monaten ab dem Einbau.

Getrennt davon ist noch eine Grüngas- und Grünheizölquote für Brennstofflieferanten offen. Sie soll ab 2028 bei unter 1 Prozent starten. Ihre Staffelung soll bis zum 1. Dezember 2026 in einem eigenen Gesetz festgelegt werden. Bestehende Heizungen betrifft die Biotreppe nicht.

Wie hoch ist die Heizungsförderung ab dem 21. Juli 2026?

Parallel zum neuen Gesetz reformiert die KfW die Heizungsförderung. Ab dem 21. Juli 2026 gelten neue Fördersätze im Programm BEG 458 (KfW-Information für Multiplikatoren, 9. Juli 2026). Die Grundförderung bleibt bei 30 Prozent. Die Boni werden neu gestaffelt, der Effizienzbonus entfällt komplett.

FörderbausteinHöhe ab 21.07.2026Bedingung
Grundförderung30 %für alle Antragsberechtigten
Klimageschwindigkeitsbonus16 %nur Selbstnutzende; Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Nachtspeicher- oder Gasetagenheizung oder einer ≥ 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung; sinkt ab 1.2.2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte
Einkommensbonus40 % / 30 % / 10 %bei Haushaltseinkommen bis 30.000 € / 40.000 € / 50.000 € (+10.000 € einmalig bei mindestens einem Kind im Haushalt)
Effizienzbonusentfälltzuvor 5 % für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel (z. B. R290) oder Wasser, Erdreich bzw. Abwasser als Wärmequelle, Ende zum 20.7.2026

Die förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit sind auf 28.000 Euro begrenzt, vorher waren es 30.000 Euro. Ab dem 1. Februar 2027 sinkt dieser Betrag halbjährlich um 750 Euro. Die Kombination aus allen Boni darf 70 Prozent der förderfähigen Kosten nicht übersteigen. Bis zu 80 Prozent sind bei einem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro möglich, mit Familienzuschlag bis 40.000 Euro. Zwischen dem 9. und dem 20. Juli 2026 lief eine Umstellungsphase: Neue Bestätigungen zum Antrag gab es in dieser Zeit nicht. Wer bereits eine Bestätigung hatte, konnte den Antrag bis zum 20. Juli 2026 noch zu den alten Konditionen einreichen. Einen Überblick über die Antragstellung liefert der Beitrag zur KfW-Förderung für Wärmepumpen; alternative Zuschusswege zeigt der Artikel zur BAFA-Förderung für Wärmepumpen.

Rechenbeispiel: So viel Förderung bekommt ein Musterhaushalt

Ein Ehepaar mit 35.000 Euro Haushaltsjahreseinkommen tauscht eine 22 Jahre alte Gasheizung gegen eine Wärmepumpe. Die förderfähigen Kosten liegen bei 25.000 Euro. Die Rechnung ab dem 21. Juli 2026: 30 Prozent Grundförderung plus 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus plus 30 Prozent Einkommensbonus ergeben 76 Prozent. Ohne Kind im Haushalt gilt bei 35.000 Euro Einkommen die Obergrenze von 70 Prozent. Der Zuschuss beträgt damit 17.500 Euro. Das Paar zahlt 7.500 Euro selbst. Mit einem Kind im Haushalt steigen durch den Familienzuschlag alle Einkommensgrenzen um 10.000 Euro. Dann gibt es 40 Prozent Einkommensbonus, rechnerisch 86 Prozent, gedeckelt auf 80 Prozent: 20.000 Euro Zuschuss, 5.000 Euro Eigenanteil. Diese Beispielrechnung ist unverbindlich und ersetzt keine individuelle Förderberatung.

Was sagen Politik und Verbände zum neuen Gesetz?

Die Reaktionen fallen gegensätzlich aus. Die Bundesregierung wirbt für mehr Technologieoffenheit und Planungssicherheit. Umwelt- und Klimaschutzverbände kritisieren den Wegfall der 65-Prozent-Regel scharf. Barbara Metz, Bundesgeschäftsführerin der Deutschen Umwelthilfe (DUH), formulierte es im Vorfeld der Verabschiedung so: „Wer die 65-Prozent-Erneuerbare-Regel streicht, verabschiedet sich faktisch von der Klimaneutralität im Gebäudesektor" (DUH-Pressemitteilung, 24. Februar 2026). Auch der Bundesverband Geothermie und Agora Energiewende sehen die Wärmewende geschwächt. Die Heizungsindustrie äußert sich gemischt: Ein Teil begrüßt die größere Technologieoffenheit, ein anderer Teil fordert Nachbesserungen bei der Förderung.

Lohnt sich der Umstieg auf eine Wärmepumpe?

Die Nachfrage nach Wärmepumpen ist unabhängig vom Gesetzesstreit hoch. 2025 wurden in Deutschland rund 299.000 Wärmepumpen verkauft, ein Plus von 55 Prozent gegenüber 2024 (Bundesverband Wärmepumpe, 27. Januar 2026). Ihr Marktanteil unter allen neu eingebauten Heizungen lag 2025 bei knapp der Hälfte. Im ersten Quartal 2026 kamen 83.500 weitere Geräte hinzu, ein Plus von 34 Prozent, bei einem Marktanteil von 48,7 Prozent (Branchenzahlen zum ersten Quartal 2026). BWP-Geschäftsführer Dr. Martin Sabel kommentierte: „Wir sehen nach zwei Jahren, in denen das Thema Heizen politisch stark polarisiert wurde, dass die Wärmepumpe nun vor allem mit Leistung überzeugt" (Bundesverband Wärmepumpe, 27. Januar 2026). Ob sich der Umstieg im Einzelfall lohnt, hängt von Gebäudezustand, Förderhöhe und dem Alter der bestehenden Heizung ab. Was vom alten Recht bleibt, zeigt der Beitrag zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) und GModG.

Häufige Fragen zum Heizungsgesetz 2026

Wurde das Gasheizungsverbot gekippt?

Ein striktes Gasheizungsverbot gab es rechtlich nie. Diese Bezeichnung war eine verbreitete Vereinfachung der alten 65-Prozent-Pflicht im GEG. Diese Pflicht ist mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz seit dem 29. Juli 2026 entfallen. Gas- und Ölheizungen dürfen seitdem wieder ohne 65-Prozent-Nachweis neu eingebaut werden. Neu ist die Biotreppe, deren erste Stufe ab 2029 greift.

Muss ich meine funktionierende Heizung jetzt austauschen?

Nein, nicht wegen der Reform. Unabhängig davon galt schon bisher für bestimmte über 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel eine Austauschpflicht. Ob Ihr Kessel betroffen ist, klärt der Schornsteinfeger.

Darf ich ab sofort wieder eine reine Gasheizung einbauen?

Ja. Seit dem 29. Juli 2026 entfällt die 65-Prozent-Pflicht (Bundestag-Beschluss: 10. Juli 2026). Gas- und Ölheizungen bleiben erlaubt.

Gilt eine bereits erteilte Förderzusage nach dem 21. Juli 2026 weiter?

Ja. Bereits erteilte Förderzusagen gelten zu den bisherigen Konditionen. Wer nur eine Bestätigung zum Antrag hatte, musste den Antrag bis zum 20. Juli 2026 einreichen, um die alten Bedingungen zu sichern.

Steht die Staffelung der Biotreppe schon fest?

Ja. Die Stufen 10, 15, 30 und 60 Prozent stehen bereits in § 43 GModG. Offen ist nur die separate Quote für Brennstofflieferanten, die bis zum 1. Dezember 2026 gesetzlich geregelt werden soll.

Werden Wärmepumpen trotz der Gesetzesänderung weiter gefördert?

Ja. Die BEG-458-Förderung läuft weiter. Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Fördersätze und niedrigere förderfähige Kosten.

Quellen & Belege

Bundesregierung.de, Pressemitteilung „Neues Gebäudemodernisierungsgesetz" (29. Juli 2026), Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226, GModG § 43, GModG-Infoportal (gmodg.bund.de), KfW-Information für Multiplikatoren (9. Juli 2026), KfW-Merkblatt 458 (Stand 09/2026), Deutsche Umwelthilfe (24. Februar 2026), Bundesverband Wärmepumpe e.V. (27. Januar 2026).