Solarpflicht Deutschland 2026: Diese Bundesländer verlangen Photovoltaik
Eine Solarpflicht für private Neubauten gilt 2026 verbindlich in 7 Bundesländern, bei einer Dachsanierung in 6. Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein verpflichten private Bauherren zu einer Photovoltaikanlage. Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Brandenburg kennen keine Pflicht für private Wohngebäude, verlangen Photovoltaik aber teils für öffentliche oder gewerbliche Neubauten. Die Solarpflicht ist Landesrecht: Jedes Bundesland regelt sie in einem eigenen Klimaschutz-, Solar- oder Baugesetz, mit eigenem Stichtag und eigener Mindestanforderung.
Das Wichtigste in Kürze
- Neubau-Pflicht: 7 Bundesländer verpflichten private Wohn-Neubauten zur Photovoltaik (Stand 2026)
- Dachsanierungs-Pflicht: 6 Bundesländer erfassen zusätzlich Bestandsgebäude bei einer Dachsanierung
- Niedersachsen-Schwelle: 50 Quadratmeter erneuerte Dachhaut (wasserführende Schicht) lösen die Pflicht aus, seit 1.1.2025
- Deckungspflicht: je Bundesland 30 bis 60 Prozent der Dachfläche, teils pauschal 3 Kilowatt-Peak
- Bußgeld-Rahmen: bis 5.000 Euro bei Wohngebäuden, bis 50.000 Euro bei Nichtwohngebäuden
- Steuervorteil: 0 Prozent Umsatzsteuer bis 30 Kilowatt-Peak seit 2023, unbefristet (§ 12 Abs. 3 UStG)
- Amortisation: pflichtkonforme Anlage rechnet sich meist in 10 bis 14 Jahren
- Sonderfälle: Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Brandenburg verpflichten nur öffentliche oder gewerbliche Gebäude, keine privaten Wohnhäuser
In welchen Bundesländern gilt die Solarpflicht 2026?
Eine verbindliche Solarpflicht für private Wohn-Neubauten besteht 2026 in 7 Bundesländern. Die folgende Tabelle zeigt Stichtag und Mindestanforderung je Land. Stand: 7. August 2026 — Landesrecht ändert sich häufig, prüfen Sie im Zweifel die aktuelle Fassung des jeweiligen Gesetzes.
| Bundesland | Neubau (Wohngebäude) | Dachsanierung / Bestand | Pflicht-Deckung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | seit 1.5.2022 | seit 1.1.2023 | 60 % der geeigneten Dachfläche | § 23 KlimaG BW |
| Bayern | keine Pflicht (nur Empfehlung) | keine Pflicht | – | Art. 44a BayBO |
| Berlin | seit 1.1.2023 | seit 1.1.2023 | 30 % Dachfläche | § 3 SolG Bln |
| Brandenburg | keine Pflicht | keine Pflicht | – | – |
| Bremen | seit 1.7.2025 | seit 1.7.2024 | 50 % Dachfläche | BremSolarG |
| Hamburg | seit 2023 | seit 1.1.2024 | anteilige Dachbelegung | § 16 HmbKliSchG |
| Hessen | keine Pflicht | keine Pflicht | – | – |
| Mecklenburg-Vorpommern | keine Pflicht | keine Pflicht | – | – |
| Niedersachsen | seit 1.1.2025 | seit 1.1.2025 | 50 % der betroffenen Dachfläche | § 32a NBauO |
| Nordrhein-Westfalen | seit 1.1.2025 | seit 1.1.2026 | 30 % Dachfläche, teils 3 kWp | § 42a BauO NRW |
| Rheinland-Pfalz | keine Pflicht („PV-ready“) | keine Pflicht | – | LSolarG |
| Saarland | keine Pflicht („PV-ready“) | keine Pflicht | – | § 12c LBO Saarland |
| Sachsen | keine Pflicht | keine Pflicht | – | – |
| Sachsen-Anhalt | keine Pflicht | keine Pflicht | – | – |
| Schleswig-Holstein | seit 29.3.2026 | keine Pflicht (privat) | Neubaupflicht | § 26 EWKG |
| Thüringen | keine Pflicht | keine Pflicht | – | – |
Baden-Württemberg war 2022 das erste Bundesland mit einer Solarpflicht. Für private Wohngebäude gilt sie seit dem 1. Mai 2022, für gewerbliche Neubauten und größere Parkplätze bereits seit dem 1. Januar 2022. Bei einer grundlegenden Dachsanierung greift die Pflicht seit dem 1. Januar 2023. Rechtsgrundlage ist § 23 des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes (KlimaG BW). Das zuständige Umweltministerium fasst den Stand so zusammen: „Seit 1. Januar 2023 gilt die Pflicht auch für Bestandsgebäude … sobald Dächer grundlegend saniert werden“ (Umweltministerium Baden-Württemberg, FAQ, Stand April 2026). Die Mindestbelegung liegt bei 60 Prozent der geeigneten Dachfläche, in Sonderfällen bei 50 oder 75 Prozent. Eine Solarthermieanlage kann anerkannt werden. Bei einem Verstoß droht kein festes Bußgeld, sondern ein wiederholbares Zwangsgeld von bis zu 50.000 Euro.
In Berlin gilt die Pflicht seit dem 1. Januar 2023 für Neubauten und für wesentliche Dachsanierungen ab 50 Quadratmetern Nutzfläche. Die Anlage muss mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche (Neubau) beziehungsweise der Nettodachfläche (Bestand) belegen. Grundlage ist § 3 des Berliner Solargesetzes (SolG Bln).
Bremen verpflichtet Neubauten seit dem 1. Juli 2025 ab 50 Quadratmetern Dachfläche mit 50 Prozent Belegung. Bei einer Dachsanierung greift die Pflicht seit dem 1. Juli 2024, sobald mindestens 80 Prozent der Dachfläche erneuert werden. Nach der Sanierung bleiben 2 Jahre Zeit für die Installation.
Hamburg verlangt die Anlage bei Neubauten seit 2023 und bei Dachsanierungen ab 50 Quadratmetern erneuerter Fläche seit dem 1. Januar 2024. Ab dem 1. Januar 2027 kommt für Flachdächer zusätzlich eine Solar-Gründach-Pflicht hinzu, die Photovoltaik mit einer Dachbegrünung kombiniert.
Nordrhein-Westfalen führte die Pflicht gestaffelt ein: Nichtwohngebäude seit dem 1. Januar 2024, private Wohn-Neubauten seit dem 1. Januar 2025. Seit dem 1. Januar 2026 greift sie zusätzlich im Bestand, sobald die Dachhaut vollständig erneuert wird. Vorgeschrieben sind 30 Prozent der Bruttodachfläche bei Neubauten; bei einer Sanierung mit höchstens 2 Wohneinheiten genügt alternativ eine Anlage mit 3 Kilowatt-Peak. Grundlage sind § 42a der Landesbauordnung NRW und die Solaranlagen-Verordnung NRW (SAN-VO NRW).
Schleswig-Holstein führte die Neubaupflicht am 29. März 2025 ein, mit einer einjährigen Übergangsfrist für Bauanträge oder Baubeginne vor dem 29. März 2026. Seit diesem Stichtag gilt sie uneingeschränkt für alle privaten Wohn-Neubauten. Rechtsgrundlage ist § 26 des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes (EWKG). Für private Wohngebäude besteht keine Dachsanierungspflicht; nur Nichtwohngebäude müssen bei einer Erneuerung von mehr als 10 Prozent der Dachfläche nachrüsten.
Wann löst eine Dachsanierung in Niedersachsen die Solarpflicht aus?
In Niedersachsen löst eine Dachsanierung die Solarpflicht aus, sobald mindestens 50 Quadratmeter der Dachhaut bis zur wasserführenden Schicht erneuert werden. Das ist die am häufigsten gesuchte Einzelfrage zu diesem Thema, deshalb ordnet dieser Abschnitt sie im Detail ein. Niedersachsen verlangt seit dem 1. Januar 2025 sowohl bei Neubauten als auch bei einer entsprechenden Bestandssanierung eine Photovoltaikanlage. Die Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (KEAN) bestätigt: „Seit dem 1. Januar 2025 [gilt] eine Photovoltaik-Pflicht für Neubauten und Dachsanierungen“ (KEAN, 2026).
Auslösend ist nach § 32a Absatz 2 Nummer 3 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) eine Erneuerung der Dachhaut bis zur wasserführenden Schicht. Das ist die äußere, abdichtende Schicht des Dachs, nicht die tragende Konstruktion darunter. Der Schwellenwert liegt bei 50 Quadratmetern neu erstellter oder erneuerter Dachfläche. Die gleiche Pflicht greift zusätzlich bei einer Aufstockung oder einem Anbau mit entsprechender Dachfläche. Ist die Schwelle erreicht, müssen mindestens 50 Prozent dieser Dachfläche mit einer stromerzeugenden Solaranlage ausgestattet werden. Die Pflicht unterscheidet 2025 nicht mehr nach Gebäudetyp: Wohn-, Gewerbe- und öffentliche Gebäude sind gleich betroffen.
Nicht auslösend sind einzelne ausgetauschte Dachziegel, eine erneuerte Regenrinne oder ein nachträglich eingebautes Dachfenster, weil dabei die wasserführende Schicht nicht großflächig erneuert wird. Nach einer Einschätzung des zuständigen Wirtschaftsministeriums zählt für die Pflicht der Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes, nicht das Datum des Bauantrags (Stand Februar 2026) — diese Angabe stammt aus einer Sekundärquelle und ist nicht direkt an der Ministeriumsseite geprüft; behandeln Sie sie als Anhaltspunkt, nicht als letzte Instanz. Prüfen Sie bei einer geplanten Dachsanierung in Niedersachsen daher frühzeitig die genaue erneuerte Fläche und lassen Sie die Photovoltaikanlage direkt mit einplanen, weil das Baugerüst dann nur einmal steht. Passende Dachvarianten zeigt unser Beitrag zum Solardach.
Wann löst eine Dachsanierung die Solarpflicht in anderen Bundesländern aus?
Der Schwellenwert für eine Dachsanierung unterscheidet sich je Bundesland deutlich. Niedersachsen setzt die Grenze bei 50 Quadratmetern erneuerter Dachhaut, Bremen bei mindestens 80 Prozent der Dachfläche, Nordrhein-Westfalen bei der vollständigen Erneuerung der Dachhaut. Berlin und Baden-Württemberg sprechen allgemeiner von einer „wesentlichen“ beziehungsweise „grundlegenden“ Dachsanierung.
Gemeinsam ist allen Ländern: Kleine Reparaturen lösen die Pflicht nicht aus. Auslösend ist stets die vollständige oder weit überwiegende Erneuerung der äußeren Dachschicht, nicht der Austausch einzelner Bauteile. Wer eine Dachsanierung plant, prüft daher zunächst die konkrete Schwelle seines Bundeslandes in der Tabelle oben, bevor er die Handwerker beauftragt.
Gilt die Solarpflicht auch für Gewerbe- und öffentliche Gebäude ohne private Wohngebäude-Pflicht?
Ja: Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Brandenburg haben keine Solarpflicht für private Wohngebäude, verlangen Photovoltaik aber für öffentliche, gewerbliche oder große Parkplatz-Bauten. Diese Unterscheidung fehlt in vielen Übersichten, ist für Bauherren mit Gewerbeimmobilien aber entscheidend.
Bayern schreibt Photovoltaik für gewerblich und industriell genutzte Nichtwohngebäude seit März beziehungsweise Juli 2023 verbindlich vor, für landeseigene Gebäude seit August 2023 (Art. 44a Bayerische Bauordnung). Für private Wohngebäude bleibt es bei einer unverbindlichen Soll-Vorschrift ohne Sanktion.
Hessen verpflichtet ausschließlich landeseigene Gebäude (Neubau und Erweiterung seit dem 29. November 2023, Bestand seit dem 29. November 2024) sowie neue Parkplätze mit mehr als 50 Stellplätzen zur Photovoltaik. Grundlage ist eine Novelle des Hessischen Energiegesetzes (HEG). Ein Gesetzentwurf zur Ausweitung auf private Gewerbe- (ab 2027) und Wohngebäude (ab 2028) liegt vor, ist aber noch nicht beschlossen.
Rheinland-Pfalz verlangt von privaten Wohngebäuden nur, dass sie „PV-ready“ gebaut werden: baulich vorbereitet für eine spätere Anlage, ohne Installationspflicht. Für gewerbliche Neubauten über 100 Quadratmetern und gewerbliche Parkplätze ab 50 Stellplätzen sowie öffentliche Gebäude gilt dagegen seit 2023/2024 eine echte Installationspflicht (Landessolargesetz, LSolarG, mit Durchführungsverordnung LSolarGDVO).
Das Saarland folgt demselben Muster: private Wohngebäude nur „PV-ready“, während öffentliche und gewerbliche Neubauten mit mehr als 100 Quadratmetern Dachfläche und neue Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen seit dem 1. September 2025 verpflichtet sind. Rechtsgrundlage sind §§ 12a bis 12c der Landesbauordnung Saarland (LBO), nicht ein eigenständiges Solargesetz.
Brandenburg verpflichtet öffentliche und gewerbliche Neubauten seit dem 1. Juni 2024 zur Belegung von mindestens 50 Prozent einer Dachfläche ab 50 Quadratmetern. Diese Pflicht steht Stand August 2026 zur Überprüfung; eine Aufhebung im Rahmen einer neuen Landesbauordnung wird diskutiert. Für private Wohngebäude bestand in Brandenburg zu keinem Zeitpunkt eine Pflicht.
In Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen besteht 2026 keine gesetzliche Solarpflicht, auch nicht für Gewerbe- oder öffentliche Neubauten. Ein früherer Entwurf für eine Solarpflicht in Mecklenburg-Vorpommern wurde im 2026 verabschiedeten Klimaverträglichkeitsgesetz nicht übernommen. Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen verpflichten bislang lediglich landeseigene Gebäude oder verzichten ganz auf eine Solarpflicht.
Welche Ausnahmen und Befreiungen gibt es?
Alle Bundesländer befreien von der Solarpflicht, wenn die Anlage technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, sowie bei Denkmalschutz. Die Befreiung wird nicht automatisch gewährt. Bauherren müssen sie bei der zuständigen Behörde beantragen und begründen.
Als technischer Grund zählen eine nicht tragfähige Dachstatik, dauerhafte Verschattung oder bestimmte Dachmaterialien wie Reet. Bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit ist in mehreren Ländern eine Amortisationsdauer von mehr als 25 Jahren die Grenze. Seit dem Nullsteuersatz und bei aktuellen Strompreisen greift dieser Grund selten, weil sich eine Anlage meist in 10 bis 14 Jahren rechnet. Der Denkmalschutz ist der häufigste Befreiungsgrund. Als Alternative kommen dachintegrierte Module, eine Belegung nicht einsehbarer Flächen oder Fassaden-Photovoltaik infrage. Details zu den Regeln bei Baudenkmälern erklärt unser Beitrag zur energetischen Sanierung im Denkmalschutz.
Welche Strafen drohen bei einem Verstoß gegen die Solarpflicht?
Ein Verstoß gegen die Solarpflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat. Die Behörden verhängen ein Bußgeld oder, in Baden-Württemberg, ein wiederholbares Zwangsgeld. Die Höhe hängt vom Bundesland und vom Gebäudetyp ab.
| Bundesland | Wohngebäude | Nichtwohngebäude |
|---|---|---|
| Allgemeiner Rahmen | bis 5.000 € | bis 50.000 € |
| Berlin | 5.000 € (Ein-/Zweifamilienhaus), 25.000 € (Mehrfamilienhaus) | bis 50.000 € |
| Baden-Württemberg | Zwangsgeld bis 50.000 € (wiederholbar) | Zwangsgeld bis 50.000 € |
| Hamburg | bis 50.000 € | bis 50.000 € |
| Nordrhein-Westfalen | 5.000 € (Ein-/Zweifamilienhaus), 25.000 € (Mehrfamilienhaus) | bis 50.000 € |
Zahlen von bis zu 100.000 Euro, wie sie einige Vergleichsportale nennen, lassen sich in keinem der geprüften Landesgesetze belegen. Verlässlich ist allein der Gesetzestext des jeweiligen Bundeslandes. In Berlin gilt zusätzlich eine Nacherfüllungsfrist von 1 Jahr, um die Anlage nachzurüsten. Kontrolliert wird vor allem bei der Bauabnahme, bei der Dachsanierung und über den Abgleich mit dem Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.
Gilt die Solarpflicht für mich? So prüfen Sie es in 4 Schritten
Vier Fragen entscheiden, ob die Solarpflicht für Ihr Vorhaben gilt. Diese Reihenfolge funktioniert unabhängig vom Bundesland.
Prüfen Sie erstens, in welchem Bundesland Ihr Gebäude steht, und lesen Sie den Stichtag in der Tabelle oben ab. Klären Sie zweitens, ob ein Neubau oder eine Dachsanierung vorliegt, und vergleichen Sie die erneuerte Fläche mit der Landesschwelle, etwa 50 Quadratmeter wasserführende Schicht in Niedersachsen oder 80 Prozent Dachfläche in Bremen. Bestimmen Sie drittens den Gebäudetyp: In Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Brandenburg gilt die Pflicht nur für öffentliche oder gewerbliche Gebäude, nicht für private Wohnhäuser. Prüfen Sie viertens, ob ein Ausnahmegrund vorliegt, etwa Denkmalschutz, eine nicht tragfähige Statik oder nachgewiesene Unwirtschaftlichkeit. Treffen alle vier Kriterien zu, ist die Anlage verpflichtend; fehlt eines, entfällt die Pflicht oder eine Befreiung ist möglich.
Was kostet eine solarpflicht-konforme Photovoltaikanlage?
Eine pflichtkonforme Anlage kostet für ein Einfamilienhaus rund 4.500 bis 10.200 Euro ohne Speicher. Die Pflicht verlangt je nach Bundesland 3 bis 5 Kilowatt-Peak Mindestleistung.
| Anlagengröße | Ohne Speicher | Mit Speicher | Amortisation |
|---|---|---|---|
| 3 kWp (Minimum EFH) | 4.500–6.700 € | 9.500–12.700 € | 11–14 Jahre |
| 5 kWp | 6.800–8.500 € | 12.800–16.000 € | 11–13 Jahre |
| 8 kWp | 10.200–14.400 € | 18.200–26.400 € | 10–12 Jahre |
Mehrere Vorteile senken die Belastung. Seit 2023 gilt ein Nullsteuersatz von 0 Prozent Umsatzsteuer auf Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt-Peak, unbefristet (§ 12 Abs. 3 UStG). Der Betrieb ist bis 30 Kilowatt-Peak pro Wohn- oder Gewerbeeinheit einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG, Schwelle seit dem Jahressteuergesetz 2024 angehoben). Über den KfW-Kredit 270 lässt sich die Anlage zu 100 Prozent finanzieren; der effektive Jahreszins startet bei guter Bonität bei rund 3,8 Prozent (Stand August 2026, die KfW passt die Konditionen monatlich an — den aktuellen Satz zeigt kfw.de). Zur Einordnung: Die Stromgestehungskosten einer kleinen Dachanlage liegen laut Fraunhofer ISE bei 6,3 bis 14,4 Cent pro Kilowattstunde (Studie 2024) und damit klar unter dem Haushaltsstrompreis von rund 37 Cent pro Kilowattstunde (BDEW, April 2026). Eine genaue Preisübersicht bietet unser Beitrag zu den Photovoltaik-Kosten, Zuschüsse erläutert der Beitrag zur Photovoltaik-Förderung. Grundlagen zur Technik zeigt unser Beitrag zur Funktionsweise einer Photovoltaikanlage.
Nach der Installation registrieren Sie die Anlage innerhalb von 1 Monat nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Der Nachweis ist aufzubewahren; fehlt er, kann das ein Bußgeld auslösen. Die Registrierung erklärt unser Beitrag zum Anmelden im Marktstammdatenregister.
Häufige Fragen zur Solarpflicht
Gibt es überhaupt eine Solarpflicht in Deutschland?
Ja, aber nur auf Landesebene, nicht bundeseinheitlich. 7 Bundesländer verpflichten private Neubauten, 6 davon zusätzlich bei einer Dachsanierung. Ein bundesweites Solargesetz existiert nicht.
In welchem Bundesland gilt keine Solarpflicht für mein Wohnhaus?
In Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, im Saarland, in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein (nur bei Dachsanierung), Thüringen und Brandenburg besteht keine Installationspflicht für private Wohngebäude. Mehrere dieser Länder verpflichten aber öffentliche oder gewerbliche Neubauten.
Muss ich mein unverändertes Bestandsgebäude nachrüsten?
Nein. Ohne Neubau und ohne grundlegende Dachsanierung löst kein Bundesland eine Nachrüstpflicht für ein unverändertes Bestandsgebäude aus. Die Pflicht greift ausschließlich bei Neubau oder bei einer Sanierung oberhalb der jeweiligen Landesschwelle.
Was passiert, wenn ich die Solarpflicht ignoriere?
Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit. Der Rahmen liegt meist bei bis zu 5.000 Euro für Wohngebäude und bis zu 50.000 Euro für Nichtwohngebäude, je nach Bundesland. Baden-Württemberg setzt statt eines Bußgelds ein wiederholbares Zwangsgeld an.
Kann ich mich von der Solarpflicht befreien lassen?
Ja, bei technischer Unmöglichkeit, wirtschaftlicher Unzumutbarkeit oder Denkmalschutz. Die Befreiung müssen Sie bei der Bauaufsichtsbehörde beantragen und mit Unterlagen belegen. Wirtschaftliche Befreiungen sind seit dem Nullsteuersatz selten erfolgreich.
Lohnt sich die Anlage trotz Pflicht?
In den meisten Fällen ja. Eine pflichtkonforme Anlage amortisiert sich je nach Größe und Speicher in etwa 10 bis 14 Jahren. Das liegt klar unter der oft genannten 25-Jahres-Grenze für wirtschaftliche Unzumutbarkeit. Nullsteuersatz, Einkommensteuer-Befreiung und der KfW-Kredit 270 verbessern die Rechnung zusätzlich.
Niedersächsische Bauordnung § 32a (NBauO), Stand ab 1.1.2025, VORIS Niedersachsen; Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (KEAN), 2026; Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) § 23, Umweltministerium Baden-Württemberg FAQ, Stand April 2026; Berliner Solargesetz (SolG Bln) § 3 und § 9, Praxisleitfaden Land Berlin; Bremisches Solargesetz (BremSolarG), umwelt.bremen.de; Hamburgisches Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) § 16/§ 21; Landesbauordnung NRW § 42a und Solaranlagen-Verordnung NRW (SAN-VO NRW), recht.nrw.de; Verbraucherzentrale NRW; Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein (EWKG) § 26; Art. 44a Bayerische Bauordnung (BayBO); Hessisches Energiegesetz (HEG)-Novelle, Pressemitteilung Hessisches Wirtschaftsministerium 2022; Landessolargesetz Rheinland-Pfalz (LSolarG) und LSolarGDVO; Landesbauordnung Saarland §§ 12a–12c; Klimaverträglichkeitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern, Landtag-Drucksache 8/5418, 2026; § 12 Abs. 3 UStG; § 3 Nr. 72 EStG; KfW-Kredit 270 (kfw.de, Stand August 2026); Fraunhofer ISE, Stromgestehungskosten Erneuerbare Energien, Studie 2024; BDEW-Strompreisanalyse, April 2026; Bundesnetzagentur, Marktstammdatenregister-FAQ.


